Auktionsrecht
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Auktionsrecht

Auktionen haben eines besondere Stellung auf dem Kunstmarkt.

Viele Kunstwerke aller Preiskategorien, angefangen von einem bis zu hundert Millionen Euro werden auf Auktionen gehandelt. Der Auktionsmarkt stellt einen der größten Umschlagplätze von Kunst dar, beherrscht immer noch durch das Duopol der beiden größten Auktionshäuser, Sotheby’s und Christies in Großbritannien.

Auf Auktionen können viele rechtliche Probleme entstehen und auch für nicht so erfahrene Käufer einige Fragen auftauchen. Viele rechtliche Urteile, national und international, haben sich mit Auktionen befasst. Angefangen von den Zustandsbeschreibungen in den Auktionskatalogen, die fehlerhaft sein könnten, über die Ersteigerung, das Mitbieten, die Rückabwicklung bei eventuellen Mängeln bis hin zu der Preisgabe von Kundendaten können die rechtlich relevanten Gebiete reichen.

Klassische Fälle bilden z.B. in Deutschland der Trier Weinversteigerungsfall. Hier bot ein Besucher einer Weinauktion, ohne dass es ihm bewußt war, bei einer Auktion mit, indem er einfach die Hand hob, um einem Freund zu winken. Der Auktionator deutete dies als Gebot und schlug dem “Bieter” das Los zu. Es stellte sich die Frage der Wirksamkeit des Auktionsvertrages. Schon dies verdeutlicht, wie stark das Recht auch auf Auktionen Einfluss nimmt. In der heutigen Zeit müssen jedoch potentielle Bieter sich vor der Auktion registrieren lassen und bekommen meist eine Nummer zugeteilt, wenn sie mitbieten möchten, ausser sie sind dem Auktionator bekannt. Insofern kommt es kaum noch zu einem zufälligen Mitbieten.

Trotzdem stellen sich bei einer Auktion viele Fragen, über die im Folgenden ein Überblick gegeben wird:

 

Der Betrieb eines Auktionshauses

Der Aufbau und der Unterhalt eines Auktionshauses bedarf sorgfältiger Überlegung und der Beachtung rechtlicher Voraussetzungen. So existiert u.a. eine Differenzierung zwischen öffentlich-bestellten und “einfachen” Auktionatoren.

Auktionen sind eine der ältesten Handelsformen im allgemeinen und auch im besonderen für Kunst. Schon früh zeichnete sich die Möglichkeit der Auktion für den Handel mit Kunst als eine geeignete Plattform ab. Für die Gründung eines Auktionshauses interessieren sich viele Kunstmarktteilnehmer. Viele denken, dass sie durch die Tätigkeit als Kommissionär ihr Risiko minimieren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch der Unterhalt eines Auktionshauses ist mit vielen persönlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Weiterhin ist auch eine Liebe zu der Kunst, Geschick im Umgang mit Personen sowie das gewisse Quentchen Glück notwendig, wenn das Auktionshaus erfolgreich werden soll. Auch traditionelle Auktionshäuser müssen stets das Kunstmarktgeschehen beobachten und bewerten, wenn sie ihre Etablierung auf dem Kunstmarkt erhalten und verteidigen wollen. Oftmals ist auch das Geschick des Auktionshauses von den einzelnen Personen abhängig, die den nötigen Kunstsachverstand und das notwendige Gespür besitzen.

Die Gründung und der Betrieb eines Auktionshauses bedarf einer sorgfältigen Überlegung. Dabei sollten neben den rechtlichen Voraussetzungen, den steuerlichen Gegebenheiten auch der persönliche Enthusiasmus in die Waagschale eingebracht werden, bevor weitere Schritte unternommen werden.

Auch ist ein Auktionshaus von vielfältigen rechtlichen Voraussetzungen abhängig, die im Einzelfall unterschiedlich gewertet werden müssen und die nicht alle Vielmehr soll nur ein Einführung in das Thema gegeben werden, um die weiteren Schritte und Notwendigkeiten zu erkennen. In jedem Falle ist eine rechtliche und steuerliche Beratung unabdingbar.

Grundsätzlich kann ein Auktionshaus in der verschiedensten gesetzlich zulässigen Rechtsformen geführt werden. AG, GmbH oder auch ausländische Rechtsformen, wie Ltd., können in Betracht kommen. Die Einzelheiten finden sich jeweils in den einschlägigen Gesetzen.

Von Bedeutung sind in Deutschland die Regelungen der Gewerbeordnung, § 34 f GewO sowie die Versteigerungsverordnung. Unterschiedliche Regelungen finden sich in anderen Ländern, so wäre in der Schweiz u.a. das Obligationenrecht (Art. 229, 234 OR) zu beachten. Der Versteigerer bedarf grundsätzlich der behördlichen Erlaubnis, wenn er gewerbsmäßig versteigert. Diese Erlaubnis kann versagt werden, wenn er unzuverlässig ist bzw. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Diese Regelung ähnelt vielen anderen Vorschriften, die für die Zulassung auf die Zuverlässigkeit abstellen. Dazu zählt u.a. dass keine Verstöße gegen relevante Gesetze aktenkundig sind, oder auch keine wesentlichen Probleme mit dem Finanzamt vorliegen. Wenn eine Versteigerer eine besondere Sachkunde besitzt, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Bestellung als Auktionator. Diese ist für verschiedene Konstellationen nach dem HGB notwendig. Die Erteilung der Erlaubnis bedarf daneben keiner weiteren Voraussetzung, ist jedoch gebührenpflichtig. Die Gebühr ist örtlich unterschiedlich.

Wichtig ist, dass grds. nur gebrauchte Sachen versteigert werden dürfen. Auch ist wichtig, dass der Auktionator als Kommissionär des Einlieferers auftritt. Besondere Beachtung sollte der Aufstellung von Versteigerungsbedingungen geschenkt werden. Insbesondere die Haftung für Katalogbeschreibungen, das Aufgeld, Abgaben für gesetzliche Verwertungsgesellschaften, Transport- und Lagerkosten sind zu überlegen. Neben diesen grundsätzlichen Fragen kommen noch u.a die Einschaltung von Gutachtern bei fehlender eigener Sachkenntnis, etc. in Frage.

Wie eine Auktion gestaltet wird, mit oder ohne Limit, bzw. gemischt, nach Kunstgebieten geordnet, nach Epochen geordnet oder ohne spezifische Ordnung, bleibt dem eigenen Geschick überlassen. Auch der Standort des Auktionshauses sollte bedacht gewählt werden. Traditionsunternehmen müssen stets abwägen, ob ein Umzug möglich und sinnvoll ist, oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass der Kunstmarkt von Eigenheiten abhängt, die kaum erklärbar sind. So kann der Standortwechsel für ein Traditionshaus den wirtschaftlichen Untergang bedeuten, auch wenn die Qualität gewahrt bleibt.

Weiterhin bildet eines der wichtigsten Kapitel die Akquise von Kunstwerken für die Versteigerung. Neben der sorgfältigen Formulierung und Verwendung von Einlieferungsbedingungen ist der persönliche Kontakt sowie der Umgang sehr wichtig.

 

Die Einlieferung von Kunstwerken / Gegenständen zu einer Auktion

Die Einlieferung eines Kunstwerks in das Auktionshaus des Vertrauens stellt viele Anforderungen an beide Seiten, den Einlieferer und den Auktionator. So müssen Zustandsbeschreibungen, die Provenienz, evtl. Gutachten oder Ungereimtheiten angegeben, aber auch vom Auktionator untersucht werden. Daneben wird oft auch ein Schätzpreis vereinbart, nachdem sich ein Limit richtet.

Die Einlieferung eines Kunstgegenstandes in eine Auktionshaus für eine Versteigerung stellt einen rechtlich wichtigen Schritt für beide Seiten ab.

Vor einem potentiellen Verkauf eines Kunstgegenstandes sollte man als Eigentümer vorab eine Übersicht über den Kunstmarkt erstellen.  Diese Übersicht sollte verschiedene Aspekte beleuchten. Neben der Frage des potentiellen Verkaufserlöses gemessen an den erzielten Preisen ähnlicher Kunstobjekte stellt sich auch die Frage, gerade bei hochwertigen Kunstgegenständen, in welchem Land und bei welchem Auktionshaus die Versteigerung durchgeführt werden soll. Gerade in diesem Bereich sollte dem Marktgeschehen besondere Beachtung geschenkt werden, oftmals lassen sich regionale Künstler bei kleineren oder spezialisierten Auktionshäusern gegenüber den marktführenden Häusern mit einem höheren Ergebnis versteigern.

Im Gegensatz dazu verstehen es natürlich die grossen Häuser, beispielhaft seien Sotheby’s und Christies erwähnt darauf, sehr hochwertige Stücke zu exzeptionellen Preisen zu auktionieren. Aber nicht nur der Preis sollte ausschlaggebend sein, auch das Vertrauen und der Eindruck spielen eine gewichtige Rolle, immer noch zählt der Kunstmarkt zu den letzten Märkten, wo Vertrauen viel bedeutet.

Um sich einen ersten Eindruck verschaffen zu können, existiert bei vielen Auktionshäusern die Möglichkeit, ein Kunstgegenstand bei einem persönlichen Termin oder an einem sogenannten “Expertentag” begutachten zu lassen. Gerade diese Möglichkeit kann für die Überlegung des Verkaufs auf einer Auktion einen ersten Anhaltspunkt liefern, wobei selbstverständlich zusätzlich versucht werden sollte, eigene Nachforschungen anzustellen.

Nach der Wahl des Auktionshauses wird bei der Einlieferung eines Kunstwerkes zu einer Auktion meist zwischen Einlieferer und Auktionshaus ein “Kommissionsvertrag” geschlossen. Dies bedeutet, dass der Auktionator im Auftrag des Einlieferers das Objekt in der Auktion anbietet.

Gerade bei Abschluss des Einlieferungsvertrages sollten einige wichtige Punkte geklärt werden, wobei auch viele Auktionshäuser Allgemeine Einlieferungsbedingungen verwenden.

Wichtige Punkte stellen dar:

* Die wichtigste Frage ist die wertmäßige und künstlerische Einordnung des Kunstobjekts. Dies ist für beide Seiten wichtig, da bei einer falschen Einordnung bzw. Taxierung haftungsrechtliche Konsequenzen seitens des Auktionshauses, seitens des Einlieferers und seitens des Erwerbers in Frage kommen könnten. Dazu zählt, dass der Einlieferer alle ihm bekannten Details zu dem Kunstgegenstand, insbesondere bekannte Provenienz, letzte Restaurierungsmaßnahmen, evtl. Schäden, etc., dem Auktionshaus mitteilt. Ferner zählt auch dazu, dass dem Auktionshaus die Einschätzungen Dritter mitgeteilt werden, soweit diese ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Auf der anderen Seite ist das Auktionshaus verpflichtet, die Prüfung des Kunstobjekts ordentlich und sachgemäss durchzuführen, um einen Schätzpreis festlegen zu können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Überraschungen ausgeschlossen sind. Kein Auktionshaus kann die Zukunft deuten, ob zu dem Auktionstermin den Preis in die Höhe treiben. Vielmehr sollte eine realistische Einschätzung erfolgen. Auch wenn z.B. Werke des Künstlers Picasso in den entsprechenden Datensammlungen mit Preisen von 10. Mill. € und mehr geführt werden, kann eine Einschätzung auf € 107. Mill Dollar nicht erfolgen, sondern stellt auch hier eine Glücksfall dar.
Solche Angaben sind auch von Bedeutung, da eine Aufnahme von z.B. der Provenienz in den Auktionskatalog haftungsrechtliche Folgen auslösen kann, falls die Provenienz falsch angegeben wurde. Es ist besser, dem Auktionshaus mitzuteilen, dass die Herkunft nicht ganz geklärt werden kann, aber eine bestimmte Richtung sehr wahrscheinlich ist, bevor diese Herkunft als 100 % sicher angegeben wird, und es sich im Nachhinein herausstellt, dass die Angabe unwahr ist.

* Das Limit: Die erste Frage, nachdem das Objekt taxiert wurde, stellt sich, ob ein Limit vereinbart wird, oder das Objekt ohne Limit zur Auktion kommt. “Limit” bedeutet dabei, dass die Auktion bei einem fest vereinbarten Wert startet und das Objekt nicht günstiger zum Aufruf kommen darf, d.h. die Auktion fängt nicht bei z.B. € 10,– sondern bei beispielsweise € 5.000.– an. Oftmals richten sich die Limits nach dem Schätzwert. Falls ein Limit vereinbart wurde, kann daneben noch vereinbart werden, dass für den Fall, dass sich kein Bieter findet, der Auktionator das Objekt unter Limit unter Vorbehalt aufrufen darf. Dies bedeutet, dass das vorher vereinbarte Limit zwar unterschritten wird, der Vertrag kommt aber erst zustande, wenn der Einlieferer dem “günstigeren” Preis zustimmt. Geschieht dies nicht, greift der Vorbehalt ein, und der Vertrag über den Verkauf kommt nicht zustande. In diesem Fall werden für den Bieter auch keine Gebühren fällig.

* Nachdem nun das Limit geklärt wurde, sollte vereinbart werden, in welcher Art von Auktion und zu welchem Datum das Kunstobjekt versteigert wird. Oftmals werden Spezialauktionen durchgeführt, d.h. es werden z.B. alle Werke nordischer Künstler zu einer Auktion zusammengefasst. Solche Spezialauktionen haben Risiken und Vorteile. Das Risiko besteht darin, dass auf einer Spezialauktion der Preis durch das massive Auftreten ähnlicher Kunstwerke fallen könnte. Auf der anderen Seite besteht jedoch die Chance, dass zu einer solchen Auktion mehr Liebhaber kommen und dadurch der Preis steigt. Dies sollte mit dem Auktionshaus besprochen und geklärt werden.

* Weitere Punkte, die vorab besprochen werden sollten, stellen die zu zahlenden Gebühren, das weitere Vorgehen bei einem Nichtverkauf, die Haftung bei Schäden dar.

Dies alles sollte bei einer Einlieferung bedacht werden. Gerade das persönliche Gespräch ist in diesem Zusammenhang von enormer Bedeutung und sollte nicht unterschätzt werden, um alle Details und Fragen zu klären. Auch wenn einige Punkte unklar sind, sollte unbedingt nachgefragt werden. Seriöse Auktionshäuser bieten dazu in allen Punkten eine umfassende Beratung an.

Ein wichtiger Punkt stellen grössere Aufträge, wie Sammlungsauflösungen oder auch ganze Hausauflösungen dar, gerade wenn es sich um einen bekannten Sammler oder um ein bekannte oder adelige Familie handelt. Gerade in letzter Zeit haben sogenannten “In-House” – Sales, d.h. Auktionen an dem Wohnort bzw. Stammsitz einen Boom erlebt, angefangen von der Auktion des Prinzen von Baden über die Sammlung Thurn und Taxis bis hin zu der Versteigerung des Hauses Hannover. In diesen Fällen sollten individuelle Verträge mit eigenen Gebührenstaffelungen sowie weiteren Anforderungen erstellt und unterzeichnet werden. Gerade in diesen Fällen können z.B. die haftungsrechtlichen Vertragsklauseln bei Schäden oder auch die Transportkosten einen wichtigen Stellenwert einnehmen.

 

Die Durchführung der Auktion / Das Mitbieten / Der Zuschlag

Bei einer laufenden Auktion kann ein Interessent auf die verschiedensten Arten Mitbieten, direkt im Saal über Telefon, Internet oder über einen Bietagenten. Dies richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen. Stets sollte man sich vorher über das Kunstwerk und auch die Auktionsbedingungen informiert haben, bevor man mitbietet.Die Durchführung einer Auktion läuft meist nach dem gleichen Schema ab. In einem ersten Schritt wird durch den Auktionator die den Versteigerungsgegenstand bezeichnenden Katalognummer angesagt und damit das Objekt damit zur Versteigerung aufgerufen. In einem nächsten Schritt wird nun das Objekt nochmals kurz beschrieben und der Kunstgegenstand dem Publikum präsentiert.

Größere Kunstgegenstände werden meist nicht mehr in den Saal getragen, sondern es werden vorher getätigte Photographien auf entsprechenden Monitoren gezeigt. Mittlerweile sind auch einige Auktionshäuser dazu übergegangen, alle zu versteigernden Kunstobjekte nur noch auf den Monitoren, welche im  Versteigerungssaal hängen, zu zeigen.

Nachdem der Aufruf erfolgt ist, startet der Gebotsaufruf entweder bei einem vorher festgelegten und potentiellen Bietern im Katalog mitgeteilten Limit, d.h. Mindestpreis, oder ohne Limit zu einem Pries, welcher oft 20 % des Schätzwertes oder auch mindestens 10,00 Euro beträgt. Dies liegt allerdings im Ermessen des Auktionshauses, muss aber vorher eindeutig festgelegt sein.

Findet sich ein Bieter zu dem aufgerufenen Preis erhöht der Auktionator nach einem festen Schema den Preis, um nach neuen Bietern zu fragen. Diese Erhöhung erfolgt so lange, bis sich kein weiterer Bieter findet. Wenn kein weitere Erhöhung erfolgt, muss der Auktionator den zuletzt gebotenen Preis dreimal zum Ausruf bringen bevor er den Zuschlag erteilen kann.

Während früher noch die Gefahr des zufälligen Bietens eine Rolle spielte, berühmt ist hierbei der Trierer Weinversteigerungsfall, in dem ein zufälliger Passant einen Freund grüßen wollte und dabeoi “versehentlich” ein Gebot abgab und den Zuschlag erhielt, kann dies heutzutage nicht mehr passieren. So verlangen fast alle Auktionshäuser, dass sich ein potentieller Interessent legitimiert und eine Bieternummer erhält, welche er in der Auktion dem Auktionator anzeigen muss, um ein Gebot abgeben zu können. Nur noch lange dem Auktionshaus persönlich bekannte Interessenten dürfen meist oft ohne Registrierung bieten.

Falls sich bei einem limitierten Objekt kein Bieter findet, kann der Auktionator oft das Objekt unter Vorbehalt zu einem niedrigeren Preis zuschlagen, In diesem Fall kommt ein Vertrag erst zustande, wenn der Einlieferer den niedrigeren Preis genehmigt. Falls er ihn ablehnt, kommt kein Vertrag zustande.

Nach der erfolgreichen Auktionierung muss nun das Aktionshaus den Verkauf abwickeln.

 

Die Abwicklung nach dem Zuschlag

Nach dem Zuschlag ist der Auktionator, meist als Kommissionär, verpflichtet das ersteigerte Stück zu übergeben, der Meistbietende hat den Zuschlagspreis inklusive aller anfallenden Aufschläge und der Umsatzsteuer zu zahlen. Auch stellt sich die Frage, welche Rechte des Käufers bestehen, wenn das ersteigerte Objekt nicht dem erwarteten Zustand entspricht.

Nach der erfolgreichen Durchführung der Auktion muss nun das erfolgreiche versteigerte Objekt dem Käufer übergeben und übereignet werden, während der Käufer verpflichtet ist, dem Auktionshaus neben dem Objektpreis auch die Auktionscourtage sowie etwaig anfallender Mehrwertsteuer zu zahlen.

Bei der Übergabe sollte von beiden Seiten stets darauf geachtet werden, dass das Kunstobjekt den Anforderungen entspricht und ggf. Mängel festgehalten werden.

Das Auktionshaus wiederum ist nach Übergabe des Kunstwerks an den Ersteigerer und Empfang des Geldes dieses an den Einlieferer weiterzuleiten, nach Abzug der anfallenden Provision und Kosten.

Viele Auktionshäuser bestehen oftmals darauf, dass kleinere / günstigere Objekte noch am selben Tag abgeholt und bezahlt werden. Falls eine abweichende Regelung gewünscht werden sollte, ist dies meist im vorhinein mit dem Auktionshaus möglichst schriftlich zu vereinbaren.

Auch ein Transport bzw. die Beauftragung eines Transportunternehmens sowie die Kosten hierfür sollten detailliert festgelegt und besprochen werden.

Bei einem Telefongebot oder auch schriftlichem Vorgebot sollte genau die spätere Abwicklung inkl. Lagerung und Transport festgelegt werden.

Nach Abholung des Objekts sollten alle Unterlagen der Versteigerung sorgfältig aufbewahrt werden, um später in einem etwaigen Verfahren alle Unterlagen zu besitzen. Dies gilt nicht nur für den Käufer, sondern auch für das Auktionshaus.

Nicht zu vergessen sind auch bei der späteren Abwicklung die anfallenden Gebühren des Folgerechts, welche anfallen können. Es sollte genau geregelt werden, welche Partei dies übernehmen muss, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.

Sind Kaufpreis- und Provisionszahlung, Transport und Versicherung geregelt, steht einer schnellen und komplikationslosen Abwicklung nichts im Wege.

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Category
Art, Kunstrecht