Artenschutz – CITES
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Artenschutz – CITES

Der Artenschutz ist auch für den Handel mit Kunst und Antiquitäten wichtig.

Viele gehandelte Antiquitäten und Kunstgegenstände beinhalten Materialien von bedrohten Tierarten. Als beliebtestes Material kann das Elfenbein angesehen werden, gleichgültig ob bearbeitet (geschnitzt) oder in der Ursprungsform als Wandschmuck auf einem Holzträger, wie in einem Flügel-

Je nach Art und Weise der Verwendung unterliegt der Kauf und Verkauf dieser Objekte Einschränkungen, so dass eine sogenanten “CITES”-Bescheinigung als Pass notwendig ist. Diese muss vor einem Verkauf beantragt werden und vorliegen. Seit 2022 ist ebenfalls eine EU-Bescheinigung von Nöten. Und hinzu kommt auch je nach Fall die Genehmigung nach dem KultGutG.

Jedoch benötigt nicht jede Antiquität eine solche Freigabebescheinigung CITES. Vielmehr kommt es auf die Eigenart, den Zustand und die Verwendung an, ob überhaupt eine solche Freigabe nötig ist.

Gleichzeitig unterliegen die verschiedenen Materialien unterschiedlichen Antragserfordernissen und Prüfungspflichten, ausgehend von einer eidesstattlichen Versicherung bis hin zur C14-Untersuchung.

Wir beraten Sie gerne bzgl. der Antragspflicht und beantragen in Ihrem Namen selbstverständlich die erorderlichen CITES – Bescheinigungen.

Sollte ohne eine solche Genehmigung ein Objekt durch den Zoll beschlagnahmt worden sein, helfen wir Ihnen, die Objekte auszulösen.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an info@ifkur.de.

Die Einschränklung des Handels mit Materialien von gefährdeten Tierarten stammt aus der Tatsache heraus, dass viele Tier- und Pflanzenarten  heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht sind.

Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das “Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen” – kurz “Washingtoner Artenschutzübereinkommen” (WA; englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) – geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 174 Staaten dem WA beigetreten  (WA-Vertragsstaaten). Ziel des WA ist, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu reglementieren. Das WA versteht unter dem Begriff „Handel“ jeden Transport über eine Grenze, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Transport erfolgt. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.

Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, wurden die ursprünglichen Regelungen der EU gründlich überarbeitet und am 1. Juni 1997 durch zwei Verordnungen ersetzt, die das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien umsetzen.

Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:

Anhang A

enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.
Erfasst sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten.

Anhang B

enthält die Arten des Anhangs II WA (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können.
Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe vera), soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.

Anhang C

enthält die Arten des Anhangs III WA (national reglementierte Arten oder Populationen, für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint), soweit diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden.
Anhang D
enthält die Arten, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengenmäßige Überwachung, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.

Die Artenschutzregelungen gelten für lebenden oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie alle aus Teile davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Dabei genügt es, wenn aus irgendeinem Umstand hervorgeht, dass Waren Teile oder Erzeugnisse aus geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten. Der gesamte betroffene Warenkreis wird nachstehend als Exemplar bezeichnet.

Das EU-Recht regelt

Ein- und Ausfuhr der in den Anhängen A bis D aufgeführten Arten;
Innergemeinschaftliche Vermarktung der in den Anhängen A und B aufgeführten Arten sowie Kennzeichnungspflichten in diesem Zusammenhang;
Sonstiges innergemeinschaftliches Verbringen von Anhang A – Arten.

Ein- und Ausfuhr-Regelungen nach EU-Recht

Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch die zuständige Vollzugsbehörde importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Diese Genehmigung kann in den Fällen, in denen Arten betroffen sind, die auch in den Anhängen I bis III WA aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates vorhanden sind. Die Einfuhrgenehmigung und ggf. die Dokumente des Herkunftslandes sind der zuständigen   WA-befugten Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.

Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.

Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der EU von Exemplaren der in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten ist nur mit einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung der zuständigen Vollzugsbehörde zulässig, die der abfertigenden Zollstelle vorzulegen sind.

Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.
Innergemeinschaftliche Regelungen nach EU-Recht

Die Exemplare der in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannten Arten unterliegen einem EU-weit einheitlichen Vermarktungsverbot.

Dieses Verbot umfasst den  Kauf und Verkauf, alle vorbereitenden Handlungen sowie die Verwendung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken. Vermieten, Tausch, Austausch, Zuchtleihe und sinnverwandte Begriffes sind dem Kauf oder Verkauf gleichgestellt.

Arten des Anhangs A dürfen grundsätzlich nur vermarktet werden, wenn die zuständige Behörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot erlaubt hat. In Deutschland werden diese Ausnahmen durch die  zuständigen Behörden der Bundesländer erteilt. Eine behördliche Ausnahme vom Vermarktungsverbot ist nicht erforderlich für
– künstlich vermehrte Pflanzen,
– bestimmte ausdrücklich aufgeführte Tierarten, die in der EU in großen Mengen gezüchtet
werden (Anhang X VO (EG) 865/2006) sowie
– Antiquitäten, das heißt  Erzeugnisse, die vor dem 1. Juni 1947 hergestellt wurden. Allerdings hat derjenige, der sich auf die Ausnahme beruft, den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare diese Bedingung erfüllen.

Arten des Anhangs B dürfen vermarktet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Tiere und Pflanzen rechtmäßig in die EU eingeführt oder rechtmäßig in der EU erworben wurden.

Neben der Vermarktung bedarf unter bestimmten Voraussetzungen auch der innergemeinschaftliche Transport von lebenden Tieren von Arten des Anhangs A einer Genehmigung durch die Landesbehörden. Diese Transportgenehmigung ist grundsätzlich nur für Tiere erforderlich, die der Natur entnommen oder erst in 1. Generation nachgezüchtet wurden und deren Unterbringungsort durch die Behörden festgelegt worden ist. In der Praxis gilt dies insbesondere, wenn diese Tiere aus zoologischen Gärten, zumeist in den Zuständigkeitsbereich eines anderen EU-Mitgliedstaates, verbracht werden.
Nationale Regelungen

Zu diesen internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften sowie Schutzbestimmungen enthalten, die über die internationalen Regelungen hinausgehen.

Von den zusätzlichen nationalen Regelungen werden hauptsächlich Arten erfasst, die aufgrund der Europäischen Vogelschutzrichtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union geschützt werden.

Außerdem werden in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt, deren Bestand durch menschlichen Zugriff gefährdet ist.

Dieser nationale Schutz umfasst vor allem:

alle europäischen Vogelarten,
viele europäische Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten sowie
eine große Anzahl von Pflanzenarten

Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser besonders geschützten Arten sowie deren Vermarktung (z.B. Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen zulässig.

Arten, die ausschließlich den nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen, dürfen aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Europäische Vogelarten: ausdrückliche schriftliche Ausnahme einer Vollzugsbehörde liegt vor;
Arten der FFH-Richtlinie: ausdrückliche schriftliche Ausnahme einer Vollzugsbehörde liegt vor;
Arten Anl. 1 BArtSchV: es genügt der Nachweis, dass die Exemplare aus einem Drittland stammen. Dieser Nachweis kann formlos geführt werden.

Der Besitz und die Vermarktung dieser Arten ist in Deutschland grundsätzlich zulässig, wenn

• die Exemplare legal in der EU gezüchtet wurden oder
• die Exemplare vor einem bestimmten Termin erworben wurden oder
• die Exemplare legal in einem anderen EU-Staat der Natur entnommen
und vermarktet wurden oder
• die zuständige Behörde eine Ausnahme zugelassen hat.

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Art, Business