Erwerb und Verkauf
156
portfolio_page-template-default,single,single-portfolio_page,postid-156,theme-bridge,bridge-core-3.0.2,woocommerce-no-js,qodef-qi--no-touch,qi-addons-for-elementor-1.7.0,qode-page-transition-enabled,ajax_updown,page_not_loaded,,vertical_menu_enabled,side_area_uncovered_from_content,columns-4,qode-theme-ver-28.8,qode-theme-bridge,disabled_footer_top,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-6.9.0,vc_responsive,elementor-default,elementor-kit-9

Erwerb und Verkauf

Kunstrechtliche und moralische Aspekte sind bei einem Kunstkauf zu beachten.

Der Kauf von Kunstwerken geschieht aus den vielfältigsten Gründen und die unterschiedlichsten Akteure bewegen sich auf diesem Bereich. Angefangen von der Sammelleidenschaft bis hin zur reinen Geldanlage oder auch als Spekulationsobjekt, Kunstwerke dienen den unterschiedlichsten Bedürfnissen. Auch “unehrenwerte” Gründe, wie Geldwäsche oder die Anlage von “Schwarzgeld” können sogar eine Rolle spielen. Dementsprechend bestimmt sich auch oft der Preis. Kunst besteht aus zwei Seiten einer Medaille. Auf der einen Seite existiert das Künstlerische, der Inhalt, das Ideelle, auf der anderen Seite steht das Geld, der Preis. Wie ein Preis für ein Kunstwerk entsteht, kann kaum gesagt werden. Zu unterschiedlich und manigfaltig sind die Gründe. Treffen z.B. zwei ehrgeizige und kaufkräftige Sammler auf einer Auktion zusammen, und bieten auf das gleiche Gemälde, kann diese eine hohe Summe erreichen. Wird dagegen nur ein Interessent gefunden, verbleibt es meist bei dem Limit oder Startpreis. Dementsprechend vollzieht sich auch die Preisbildung auf dem freien Markt mit ganz unterschiedlichen Gründen, die oft auch durch die persönliche Beziehung Käufer und Verkäufer geprägt werden. Anhaltspunkte für einen “Marktpreis” für ein Kunstwerk oder eine Antiquität können Nachschlagewerke wie der Kunstkompass der Zeitschrift Capital oder Publikationen von artprice.com bilden. Diese Möglichkeiten bilden jedoch nur ein Indiz, der letztendlich zu zahlende Peris wird durch noch durch andere Determinanten bestimmt. So kann es der Ort des Erwerbs eine Rolle spielen, auf einem Flohmarkt, auf einem Trödelmarkt, auf einer Kunstmesse, direkt bei dem Künstler oder in einer Galerie. Auch das Auftreten sowie die eigene Kenntnis des Kunstmarktes spielen eine wichtige Rolle, und nicht zuletzt das Verhandlungsgeschick, wobei hier natürlich die Auktion ausgenommen ist. Der Kauf auf einer Auktion wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.

 

Im weiteren wird zwischen dem üblichen Kauf als private Person, unabhängig von dem Verkäufer, Privatkauf, und dem Kauf im Internet, Online – Kauf, unterschieden. Dabei ist zu beachten, dass diese Grundsätze auch auf den geschäftlichen Einkauf von Kunstwerken angewandt werden können, wobei in diesen Fällen die Prüfungspflichten strenger sind. Auch ist zu beachten, dass die angeführten Grundsätze keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit und perfekte Anwendung in jedem Fall erheben, sie sollen als Richtlinien und eine Einführung in das kunstrechtliche Verständnis dienen.

 

Auch kann die Umsetzung davon abhängen, bei wem Sie ein Kunstwerk erwerben. Auf einem Flohmarkt werden wohl weniger Ansprüche aif vollständige Provenienz und Haftung gestellt, wie auf einer berühmten Kunstmesse.

 

Dabei unterscheiden sich die nachfolgenden Abschnitte wie folgt:

 

Der Direktkauf

Der weltweite Kunsthandeln wird auf ca. 3 % des Weltbruttosozialproduktes geschätzt, und auch in Deutschland nimmt der Kunsthandel eine nicht unerhebliche Stellung ein. Dabei wird Kunst auf den verschiedensten Plätzen gehandelt, angefangen von Floh- und Trödelmärkten, auf Stadtfesten, in Galerien und Kunsthandlungen, auf Kunstmessen, auf Auktionen und nicht zuletzt auch im privaten Bereich. Während der Bereich Auktionen ein eigenes Kapitel darstellt, bewegt sich der übrige Markt meist in der rechtlichen Form des Kaufvertrages. Sonderformen, wie Leihe oder Miete, werden am Ende kurz dargestellt.

 

Wichtige Aspekte des Kaufs von Kunst sind neben den Gewährleistungsvorschriften, Fragen der Haftung, der Anfechtung und des gutgläubigen Erwerbs.

 

Die folgende Gliederung bestimmt sich anhand des zeitlichen Ablaufs:

1. Der Abschluss des Kaufvertrages: Inhalt, Form und Wirksamkeit

2. Die Pflichten der Parteien: Was genau Inhalt des Kaufvertrages geworden ?

3. Folgerecht. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Folgerechts und der Künstlersozialkasse bei Verkäufen

4. Gewährleistungsansprüche: Sachmangel und Rechtsmangel

5. Anfechtung: Irrtum und arglistige Täuschung

6. Weitere Vereinbarungen: Individualabreden, Allgemeine Geschäftsbedingungen

7. Verjährungsfristen: Wann verjähren die Ansprüche ?

8. Sonstiges. Gutgläubiger Erwerb, Haftungsbeschränkung, Vertrag zwischen 2 Kunsthändlern

 

1. Der Abschluss eines Kaufvertrages

Der Wirksamkeit des Abschlusses eines Kaufvertrages über ein Kunstwerk richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Zivilrechts. Hierzu gehört, dass grundsätzlich zwei korrespondierende Willenserklärungen vorliegen, Angebot und Annahme. Ob eine Willenserklärung wirksam abgegeben werden konnte, oder nicht, ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bestimmen. Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften über Minderjährigkeit, Trunkenheit, etwaiger Ausschluss der Geschäftsfähigkeit.

 

Der Kaufvertrag bedarf keiner Form, er ist formlos möglich. Trotzdem sollte aus Sicherheits- und Beweisgründen immer eine schriftliche Fassung des Kaufvertrages aufgesetzt werden. Dies verhindert spätere Diskussionen um Inhalt und Auslegung. Gerade Beschreibungen und die Angaben über das Kunstwerk sollten genauestens fixiert werden. Dies kann auch Bedeutung für die Gewährleistung und Anfechtung bekommen. Wie die Willenserklärungen abgegeben werden, ist auch nicht festgeschrieben. Neben dem tatsächlich gesprochenen Wort ist auch ein Nicken, Winken oder Zwinkern denkbar. Ein Schweigen ist jedoch grundsätzlich keine Annahme eines Kaufvertrags, außer in seltenen speziellen gesetzlichen Fällen. Dabei sollte auch immer bedacht werden, dass z.B. die Auslage eines Kunstobjektes auf einer Kunstmesse grundsätzlich noch keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung, somit ein bindendes Angebot darstellt. Es handelt sich vielmehr meist um ein sogenanntes “invitatio ad offerendeum”, d.h. um die Möglichkeit, dass ein Interessent ein bindendes Angebot für das Kunstwerk abgibt, dass dann der Händler / Verkäufer annehmen kann.

 

Die Wirksamkeit des Kaufvertrages können, wenn zwei wirksame Willenserklärungen vorliegen, dann nur noch Vorschriften wie über die Sittenwidrigkeit verhindern. Dies bedarf aber stets einer genauen Einzelfallbetrachtung.

 

2. Die Pflichten der Parteien

Grundsätzlich richten sich die Pflichten der Vertragsparteien auch bei einem Kunstkauf nach dem Inhalt des Kaufvertrags. Gemäß § 433 BGB hat der Verkäufer dem Käufer das Kunstwerk zu übergeben und zu übereignen. Der Käufer muss im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis entrichten. Dies sind jedoch nur die gesetzlichen Vorgaben. Es empfiehlt sich jedoch, gerade in der Kunst, den Vertragsinhalt genauestens zu definieren. Bei teuren Kunstwerken sollte der Inhalt auch schriftlich fixiert werden. Auch wenn die Pflicht zur Herausgabe etwaiger Expertisen eine gesetzliche Nebenpflicht des Kunsthändlers im Kaufrecht darstellen kann, sollten dies als eine Hauptpflicht festgelegt werden.

 

Weiterhin sollte das Kunstwerk, seine Provenienz, die etwaige Zuschreibung und die allgemeine Beschreibung genauestens festgehalten werden, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, bzw. genau die Ansprüche der einzelnen Parteien bestimmen zu können. Dies ist wichtig, wenn -> Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Hierzu zählen neben der Unterscheidung -> Original oder Fälschung auch Fehler in der Restauration o.ä., die erst später festgestellt werden. Gerade wenn eine Zuschreibung zu einem Künstler erfolgt, sind die verwendeten Begriffe wichtig. Es macht einen Unterschied, ob es sich das Werk des Meisters oder eines seiner Schüler handelt, oder ob es nur “aus der Schule von”, “aus dem Umkreis von”, “in der Art von” bzw. “ähnlich wie” beschrieben wird. Daneben sollten aber auch Details, wie der Zustand, die Provenienz, Materialien und besondere Eigenschaften zwischen den Parteien geklärt sein. Gerade auch “Fehler” sollten von vornherein festgehalten werden.

 

Wenn alle kunstrechtlich Relevanten Punkt in einem Kaufvertrag für den Käufer geklärt wurden. kann auch der Verkäufer noch gewisse vertragliche Details regeln. Hierzu zählt neben der reinen Zahlungspflicht auch der Verzug, Ratenzahlung, Rücktrittsmöglichkeiten, Eigentumsvorbehalt, etc. Daneben können auch noch urheberrechtliche Verwertungsrechte, und Vorkaufsrechte für den Rückkauf vertraglich vereinbart werden.

 

Grundsätzlich ist aber gerade auf dem Kunstmarkt zu beachten, dass ein gewisses gegenseitiges Vertrauen besteht.

 

3. Folgerecht

Das deutsche Recht kennt den Begriff des Folgerechts. Dieses aufgrund einer europäischen Richtlinie erlassene Gesetz hat zu vielen Diskussionen auf dem Kunstmarkt geführt. Gerade Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, welche eine Umsetzung noch nicht durchgeführt hatten, wurden befürchtet. Trotzdem wurde die Regelung in das Urhebergesetz aufgenommen worden. Damit ergibt sich die erste Voraussetzung. Kunstwerke müssen dem Urheberrecht noch unterliegen, damit das Folgerecht eingreifen kann.

 

Weiterhin wird der reine Verkauf von Kunstwerken zwischen Privaten, der Privatkauf, nicht erfasst. Auch wenn auf Verkäuferseite eine Privatperson als Vertragspartei und auf Käuferseite ein gemeinnütziges Museum beteiligt ist, wird das Folgerecht nicht eingreifen. In allen anderen Fällen greift das Folgerecht des § 26 UrhG.

 

Daneben sind gerade im kunstrechtlichen Bereich des Folgerechts die internationalen Aspekte zu beachten. Auch können Verträge mit der VG Bild Kunst geschlossen werden, wenn ein Künstler nicht selbst seine Rechte wahrnehmen möchte. Die genauen Quoten des Folgerechts als Aufschlag richten sich nach dem Kaufpreis.

 

In einem Vertrag sollte daher geregelt werden, wie der Aufschlag zwischen den Kaufvertragsparteien geteilt wird, bzw. welche Partei ihn gänzlich zu tragen hat.

 

4. Gewährleistungsansprüche

Eines der wichtigsten Themenkreise im Kaufrecht ist das Recht der Gewährleistung. Wie schon angeführt wurde, hängt dies stark von dem Vertragsinhalt ab. Nicht jeder Mangel, der nach Auffassung einer Partei vorliegt, rechtfertigt auch die Anwendung des Gewährleistungsrechts.

 

Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer das Kunstwerk ohne Mangel zu übergeben und übereignen. Hierzu gehört auch, dass es der Beschaffenheitsangabe entspricht. Daher ist es sehr wichtig, im Kaufvertrag diese genauestens zu regeln.

 

Auch ist entscheidend, ob ein Käufer den Mangel kannte. Auch kommt es nicht auf die subjektiven Erwartungen des Käufers an. Erwirbt z.B. eine Person ein Gemälde, welches die Signatur “AD” trägt, und er hofft, dass es ein Original von Dürer ist, dies aber weder im Gespräch mit dem Verkäufer erwähnt wurde, noch der Kaufvertrag davon spricht, und auch nicht der Preis dem eines Originals entspricht, d.h. es ein Spekulationskauf war, sind keine Rechte des Käufers gegeben. Eine andere Sicht wäre, wenn der Verkäufer dies zugesichert hätte.

Der Sachmangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen. Zu beachten ist weiterhin, dass der Wert eines Kunstwerks keinen Mangel begründen kann, nur wertbildende Faktoren wie Alter, Provenienz, Zustand, restauratorische Maßnahmen, etc. können einen Sachmangel begründen. Wann genau ein Sachmangel vorliegt, bedarf stets der henauen Prüfung. Zur Klärung können auch Gutachter beitragen. Dabei sollte stets überlegt werden, ob sich der Einsatz eines Gutachters lohnt, oder evtl. die Kosten des Gutachtens den Wert des Kunstobjekts unverhältnismäßig übersteigen.

 

Ob ein Sachmangel vorliegt, bedarf stets der genauen Prüfung des Einzelfalls und kann nicht pauschal dargelegt werden. Hierz hat sich mittlerweile eine umfangreiche Rechtsprechung gebildet und viel Literatur wurde hierzu publiziert. Angefangen von der Provenienz, über postmortale Nachgüsse bis hin zu den Variationen der Zuschreibung zu dem Bereich eines Künstlers reichen die Variationen.

 

Wenn aber ein Sachmangel vorliegt, hat ein Käufer verschiedene Möglichkeiten, seine Rechte wahrzunehmen. Neben der Nacherfüllung, soweit dies möglich ist, kann je nach Fall auch ein Schadensersatz gefordert und / oder der Rücktritt erklärt werden. Dies hängt auch davon ab, ob eine Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstrichen ist. Auch bei der Berechnung des Schadensersatzes stehen dem Käufer verschiedene Möglichkeiten zu. Er kann den sogenannten “kleinen Schadensersatz” geltend machen. Dies bedeutet, dass er das Kunstwerk behält und einen Ausgleich verlangt, oder den “großen Schadensersatz”, er gibt das Kunstwerk zurück und fordert die gesammte Schadenssumme. Die Berechnung des Schadens selbst ist meist bei den Parteien umstritten. Gerade der Wert eines Kunstwerks kann oftmals nur schwer festgestellt werden. Die meisten Kunstwerke sind Unikate, d.h. sie sind eigentlich nicht vergleichbar. Ihre Geschichte, die Geschichte, das Sujet, die Pinselführung, etc. sind unterschiedlich und können auf den Preis Einfluss nehmen. So erreicht zwar ein Werk eines Picasso auch ca. 104 Millionen Dollar bei einer Auktion, aber ob jemals dies wieder erreicht wird, scheint fraglich. Kunstwerke sind unvergleichbar, auch ihr Wert. Es muss der Satz bemüht werden, dass ein Kunstwerk den Wert besitzt, den eine Person bereit ist, dafür zu zahlen. Trotzdem muss ein Vergleichswert gefunden werden. Dies geschieht meist durch Gutachter.

 

Wenn nun ein Verkäufer bestimmte Aspekte eines Kunstwerks dem Käufer mitteilt, kann neben der Beschaffenheitsangabe auch eine selbständige Garantie in Frage kommen. Dies richtet sich nach dem Einzelfall.

 

Neben dem Sachmangel stehen einem Käufer auch die Rechte zu, wenn ein Rechtsmangel vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn das Kunstwerk nicht rechtfrei verschafft werden kann. So können Pfandrechte, Anwartschaften, Vorkaufsrechte, gesetzliche Handelsverbote, etc. zu einem Rechtsmangel führen.

 

5. Anfechtung

Ein weiterer wichtiger Rechtsbehelf ist das Institut der Anfechtung. Dabei ist zu beachten, dass dieses je nach Einzelfall sowohl von dem Käufer als auch dem Verkäufer geltend gemacht werden kann. Dies wird in §§ 119 ff BGB geregelt und stellt darauf ab, ob der eine Partei bei Abschluss der Kaufvertrages sich im Irrtum befand, oder durch eine Partei arglistig getäuscht wurde.

 

Wenn eine Anfechtung erklärt wird, führt dies zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dabei haben dann die Parteien das jeweils Gewährte gegenseitig zurückzuerstatten. Ob ein Grund vorliegt, welcher eine Anfechtung rechtfertigt, oder nur ein unbeachtlicher Motivirrtum gegeben ist, muss jeweils geklärt werden. Beachtet werden muss dabei, dass das Anfechtungsrecht in Konkurrenz zu dem Gewährleistungsrecht steht und von diesem verdrängt werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, kann das Anfechtungsrecht über die kurze Verjährungsfrist des Gewährleistungsrechts u.U. hinweghelfen.

 

Aber auch auf Verkäuferseite ist eine Anfechtung möglich. So könnte u.U. ein Verkäufer einen Kaufvertrag anfechten, wenn er ein Gemälde veräußert hat, dass sich später als teures Original darstellt. Eine Anfechtung des Verkäufers kann aber ausgeschlossen sein, wenn dies nur dazu dienen würde, sich den Gewährleistungsansprüchen des Käufers zu entziehen. Denn bei einer Anwendung der Anfechtungsregeln werden die Gewährleistungsansprüche verdrängt.

 

Die arglistige Täuschung gemäß §§ 121 ff BGB stellt nochmals eine Verschärfung dar. Sie wird nicht durch das Gewährleistungsrecht verdrängt. Fraglich ist jeweils, ob eine arglistige Täuschung vorliegt. Damit korrespondiert die Frage, ob eine arglistige Täuschung auch durch Unterlassen erfolgen kann. Dies würde bedeuten, dass z.B ein Verkäufer einen Käufer nicht darüber in Kenntnis setzt, dass umfangreiche und z.T. sehr schlechte Restaurationsmaßnahmen an einem Gemälde durchgeführt wurden, obwohl er positive Kenntnis davon hat. Dabei stellt sich die Frage, ob eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht. Wie im Kaufrecht müssen auch hier wesentliche Umstände von den unwesentlichen Gegebenheiten unterschieden werden. So wurde bei Automobilen eine Aufklärungspflicht dahingehend angenommen, dass Unfallschäden mitgeteilt werden müssen. Dies hat dazu geführt, wann ein mitzuteilender Unfall vorliegt. Kleine Lackschäden wohl nicht, wohl aber ein umfangreicherer Schaden mit aufwendiger Reparatur. Es ist aber ein Graubereich mit vielfältiger Rechtsprechung. Ähnlich verhält es sich im Kunstrecht. Wie weit die Aufklärungspflicht geht, und welche Punkte betroffen sind, ist unterschiedlich und hängt von den verschiedensten Aspekten ab.

 

6. Weitere Vereinbarungen

Weiter Vereinbarungen im Rahmen des Kaufvertrags können entweder individuell oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Während individuelle Vereinbarungen nur den gesetzlichen Grenzen der Sittenwidrigkeit grundsätzlich unterliegen sind bei der Verwendung von AGBs die Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten, sowohl die einzelnen Unwirksamkeitsgründe, als auch die Generalklauseln mit Begriffen den Unangemessenheit. Auch obliegt es den Parteien, die Modalitäten der Zahlung innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen. Weiterhin kommt auch die Frage der Haftung bei einer Versendung als Regelungspunkt in Frage, wie auch die Bestimmung des Erfüllungsortes. Auch wenn es sich nicht um das gesetzliche Grundmodell eines Kaufvertrages handeln soll, können Variationen vereinbart werden, ob es sich um einen Mietkauf handelt, ein Leasing, ein Investment mit Zinszahlungen, etc. Der Variabilität sind dabei fast keine Grenzen gesetzt.

 

7. Verjährungsfristen

Fast die wichtigsten Punkte innerhalb der Gewährleistungsrechte und der Anfechtung sind die Vorschriften der Verjährung. Gerade hier können viele Hindernisse auftauchen. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist im Rahmen des Gewährleistungsrechts 2 Jahre, §§ 438 ff BGB. Diese Frist kann jedoch bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzt werden. Wenn dies der Fall ist, und das Gewährleistungsrechts das Anfechtungsrecht verdrängt, verbleibt einem Käufer nur ein Jahr, sein Kunstwerk zu überprüfen und evtl. Ansprüche geltend zu machen. Ob ein neues Kunstwerk eines lebenden Künstlers auch unter diese Einschränkungsmöglichkeit fallen kann, ist noch nicht geklärt. Wenn eine Anfechtung geltend gemacht werden soll, kann dies maximal innerhalb von zehn Jahren nur geschehen, §§ 121 ff BGB. Jedenfalls sollte unverzüglich das Kunstwerk stets überprüft werden.

 

Zwar gab es zwar Ansätze im Kunsthandel, dass Verkäufer für ihr Wort einstehen sollten, in dem sie einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären, um so Vertrauen zu gewinnen. Dies hat sich jedoch nicht durchgesetzt.

 

Auch wenn Kunstkauf Vertrauenssache ist, sollte man insbesondere bei hochwertigen und teuren Kunstobjekten relativ zügig einen Gutachter mit der Prüfung beauftragen. Gerade die kurzen Verjährungsfristen können schnell zu einem Problem werden. Zu beachten ist dabei auch, dass gerade die Frage der Beweislast in einem Prozess Schwierigkeiten bereiten kann. Grundsätzlich ist der Anspruchsteller für alle ihm günstigen Aspekte beweispflichtig.

 

8. Sonstiges

Im Rahmen des Kaufrechts kann auch der gutgläubige Erwerb eine wichtige Rolle spielen. Zwar gilt der Grundsatz, dass gestohlenen Kunstwerke nicht gutgläubig erworben werden können, dies gilt jedoch nur für deutsches Recht. Wenn ein Kunstwerk durch andere Länder hindurch veräußert wurde, muss stets dass Recht des Landes angewendet werden. Dabei kann es auch zu einem gutgläubigen Erwerb in einem anderen Land gekommen sein. Dies bedeutet, dass genau die rechtliche Geschichte eines Kunstwerks begutachtet werden muss, bevor eine Eigentümerstellung geklärt werden kann.

 

Zu beachten sind noch die Möglichkeiten, Haftungsbeschränkungen in den Vertrag mit aufzunehmen.

 

Wenn zwei Kunsthändler einen Vertrag über ein Kunstwerk abschließen, kommen noch weitere Rüge-, Obliegenheits- und Prüfungspflichten in Frage. Weiterhin steht hier ein erfahrener Verkäufer einem ebenbürtigen Käufer gegenüber, welcher auch Erfahrung hat. So müssen auch in diesen Fällen die Fähigkeiten des Käufers mit in einer Abwägung, speziell wenn es um Aufklärungspflichten des Verkäufers geht, beachtet und bewertet werden.

Date
Category
Business, Kunstrecht