Mediation im Kunstrecht
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Mediation im Kunstrecht

Mediation ist insbesondere für Erbrecht, Scheidungen und moralische Ansprüche eine gute Möglichkeit der Streitbeilegung.

Das Thema Mediation ist für das Gebiet des Kunstrechts eine sinnvolle und ergänzende Praxis, um bestehende Konflikte zu lösen. Normalerweise wird Mediation im Sinne einer familienrechtlichen Streitschlichtung verstanden. Mittlerweile haben diese Ansätze auch in der Wirtschaft Eingang gefunden und werden für eine gütliche Lösung von bestehenden Problemen verwendet. Gerade bei kunstrechtlichen Streitigkeiten und schwieriger Sachlage bietet sich eine solche Mediation im Kunstrecht an, insbesondere wenn Gutachter zu den verschiedensten Ergebnissen kommen oder die Beteiligten ohne genaue Regelung getroffen zu haben sich im Streit befinden.

 

Gliederung :

* Aufgaben der Mediation
* Ablauf der Mediation
* Kosten der Mediation
* Ort der Mediation

 

Grundsätzlich bedeutet die Mediation eine Vermittlung zwischen streitenden Parteien, wobei nicht nur die rechtliche Situation eingeschätzt wird, sondern auch Rücksicht auf die Belange der Parteien genommen wird. Hierdurch kann sogar von dem rechtlichen Ausgangspunkt Abstand genommen werden, wenn sich dies aus dem zu erfragenden Willen der Beteiligten ergibt. Damit bedeutet Mediation, dass nicht starr an gesetzlichen Regelungen festgehalten wird, sondern versucht wird, einen tragbarer Kompromiss zu finden. Denn gerade in den beiden Hauptfeldern der derzeitigen Mediation, Familien und Wirtschaft, können meist bei einem Prozess nur beiden Seiten verlieren.
Dies soll jedoch durch eine Mediation verhindert werden.

 

Für eine erfolgreiche Mediation (Streitvermittlung) ist jedoch stets notwendig, dass die Beteiligten auch gewillt sind, einen Kompromiss zu finden und zu schließen. Selten kann eine Streitvermittlung bei verhärteten Fronten erfolgreich sein. In diesen Fällen bedarf es großer Mühe und Arbeit des Mediators.

 

Hierbei ist jedoch in den klassischen Fällen der Mediation, also dem Familienrecht, welches z.B. die Scheidungssituation beinhaltet, und dem Wirtschaftsrecht zu beachten, dass der Mediator stets auf die Vorstellungen der Parteien einzugehen hat. Die meist zerstrittenen Personen und deren Vorstellungen sind ein Hauptaugenmerk der klassischen Mediators.

 

Hingegen kommt im Kunstrecht ein dritter Beteiligter “in das Spiel”: Das KUNSTWERK.

 

Im Bereich der Kunst sind neben den rechtlichen Ausgangsbedingungen, den Vorstellungen der Beteiligten als dritter Schwerpunkt die “Belange” des Kunstwerks zu prüfen und zu würdigen.

 

Ein Mediator auf dem Gebiet des Kunstrechts berücksichtigt bei seinem Lösungsvorschlag daher auch die Situation des Kunstwerks. Hierbei kommen unter anderem verschiedene Aspekte in Betracht, die je nach Art des Kunstwerks beachtet werden müssen:

 

* Welcher der Beteiligten kann das Kunstwerk besser schützen ?
* Hat das Kunstwerk einen solchen Ruhm, dass es der Öffentlichkeit erhalten bleiben muss ?
* Welcher Beteiligter kann evtl. für eine ordnungsgemäße Restaurierung des Kunstwerks sorgen ?
* Wo kann das Kunstwerk am besten aufbewahrt werden ?
* Besteht das Kunstwerk aus verderblichen / organischen Stoffen (Fett und Schokolade seien nur beispielhaft erwähnt), von wem und wo kann es sicher vor der Verrottung geschützt werden ?
* Welche der Parteien hat bei größeren Objekten, bzw. Installationen, überhaupt die Möglichkeit, das Werk zu präsentieren. ?
* Welche Lösung würde dem Kunstwerk und seiner Aussage gerecht ?
* Ist es besser in einer Sammlung aufgehoben ?
* und viele weitere kunstwerkspezifische Fragen, die je nach Fall individuell aufzuwerfen sind.

 

Letztendlich ist auch, wenn auch nur mit einem kurzen Blick, zu würdigen, welcher der Beteiligten das Kunstwerk schätzt.

 

Wenn der Mediator nun alle drei Fragenkomplexe, Vorstellungen der Parteien + rechtliche Ausgangssituation + “Belange” des Kunstwerks, geklärt hat, sind diese mit den Parteien zu erörtern. Hier wird nun auch versucht, nicht nur eine Lösung zu präsentieren, sondern vielmehr mit den Beteiligten gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten. Denn wenn gemeinsam eine Lösung erarbeitet wurde, wird diese auch gerne akzeptiert.

 

Die Mediation bietet sich hierbei nicht nur für Fälle an, in denen die rechtliche Situation zu klären ist, wenn das Kunstwerk z.B. in verschiedenen Ländern veräußert wurde und der Weg kaum noch nachvollziehbar ist, sondern auch für Situationen, in denen eine gerichtliche Auseinandersetung vermiedenen werden soll. Denn ein solcher Prozeß kann auch Auswirkungen auf Kunstwerk haben. Insbesondere durch fehlerhafte Gutachten kann ein großer Schaden entstehen, der kaum wieder behoben werden kann.

 

So kann eine dem Prozeß vorgeschaltete Mediation in den verschiedensten Fällen denkbar sein.

 

Beispielhaft seien folgende Punkt aufgeführt:

* Wurde eine Fälschung oder ein Original verkauft ?
* War die Restaurierung gut oder schlecht ?
* Muß ein Kunstwerk in das entsprechende Werksverzeichnis des Künstlers aufgenommen werden ?
* Darf eine Galerie auf eine Kunstmesse ?
* Ist das Auftragskunstwerk gemäß den Vorstellungen der Auftraggeber, oder war der Künstler zu frei ?

 

Die Mediation kann in diesen und mehr Fällen eingesetzt werden.

 

Beispielhaft sei hier der Streit um die Eigentümerstellung eines Kunstwerks zwischen einem Museum und einer privaten Person aufgeführt. Rechtlich gesehen scheint die Situation so zu liegen, dass wohl die private Person die Eigentümerstellung innehat. Dies kann jedoch nicht letztlich geklärt werden, da das Werk über das Ausland von dem Museum erworben wurde. Die private Person möchte das Werk in seinen Besitz und Eigentum bringen, um es später vererben zu können. Das Museum hingegen möchte das Kunstwerk auch behalten, da es eine umfangreiche Sammlung des Künstlers besitzt und hier ein Schwerpunkt des Museums liegt. Das Kunstwerk selbst besteht aus Materialien, die bei zu starker Sonneneinstrahlung der schnellen Verwitterung ausgesetzt wären.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, und um einen jahrelangen und teuren Prozeß zu vermeiden, könnte ein Lösungsansatz nun darin liegen, dass das Kunstwerk grundsätzlich im Museum verbleibt. Denn dies entspricht den Belangen des Kunstwerks, hier kann es vor Verfall geschützt werden, und hier kann es in einer Sammlung im Zusammenhang präsentiert werden. Um jedoch auch die Belange der Parteien zu berücksichtigen wäre es sinnvoll, zu vereinbaren dass klargestellt wird, dass das Kunstwerk der privaten Person gehört, diese jedoch das Objekt dauerhaft dem Museum als Leihgabe kostenlos zur Verfügung stellt, während das Museum für die Sicherheit und Erhaltung des Werkes zu sorgen hat. Um dem Museum auch einen gewissen Schutz zu geben, wird die Leihgabe auf 50 Jahr festgeschrieben. Dies stellt jedoch nur einen Lösungsansatz neben vielen anderen dar.

 

Letztendlich ist die Mediation ein Mittel, um alle Belange würdigen zu können und gerade im Bereich der Kunst sinnvolle Lösungen zu finden, auch wenn die rechtliche Situation nicht ganz Geltung findet.

 

Ablauf der Kunstrecht – Mediation

In einem ersten Gespräch werden Ihnen die Rahmenbedingungen der Mediation erläutert und die grundsätzlichen Eckpunkte vereinbart. Daneben wird der weitere Verlauf erörtert. Sollte es nach diesem ersten Gespräch zu einer Mediation kommen, werden im weiteren die anstehenden regelungsbedürftigen Details vereinbart. Nach einer Sichtung der Unterlagen und der rechtlichen Begutachtung wird in Einzelgesprächen erörtert, welche Interessen die einzelnen Beteiligten vertreten. In diesen Gesprächen wird schon versucht, gangbare Lösungsansätze zu erarbeiten. Insbesondere werden die Optionen diskutiert, die rechtliche Lage dargestellt und die Argumente abgewogen. Hierbei ist es gerade auf dem Gebiet des Kunstrechts von enormer Bedeutung, dass auch das “Interesse” des Kunstwerkes, d.h. seine historische und persönliche Bedeutung für die Beteiligten oder für die Allgemeinheit mit in die Überlegungen einbezogen werden.

 

Nachdem alle Punkten erörtert wurden, und Lösungsansätze erarbeitet sind, wird der Mediator eine Lösung vorschlagen, die alle Interessen gleichmäßig berücksichtigt und auch nicht das Kunstwerk außer Acht läßt.

 

Sollte der Vorschlag von beiden Seiten angenommen werden, wird durch den Kunstrecht – Mediator ein rechtsverbindlicher Vertrag aufgesetzt und den Parteien zur Unterschrift vorgelegt. Die Annahme des Vertrags durch die Parteien bildet den Abschluss der Mediation.

 

Kosten der Kunstrecht – Mediation

Für den Fall, dass eine Mediation durchgeführt wird, werden am Anfang der Gespräche die Kosten und der zeitliche Aufwand erörtert. Meist wird dabei vertraglich vereinbart, dass die Kosten der Parteien für die Kunstrecht – Mediation hälftig geteilt werden. Etwaige Kosten von Rechtsbeiständen / Rechtsanwälten, die die Parteien zusätzlich hinzuziehen möchten, werden nicht geteilt, sondern werden von der Partei getragen, welche den Rechtsbeistand hinzugezogen hat.

 

Für das erste Beratungsgespräch wird eine Erstberatungsgebühr fällig. Hierzu gehört auch eine erste grobe Sichtung und rechtliche Bewertung der Unterlagen. Sollte nach diesem Gespräch eine Mediation gewünscht werden, wird ein individuelle Pauschale oder ein Stundensatz vereinbart. Die Höhe richtet sich hierbei nach voraussichtlichem Umfang. Die Zahlung für das erste Beratungsgespräch wird hierbei natürlich in Abzug gebracht. Man kann davon ausgehen, dass für einen mittleren streitiger Fall eine Pauschale in Höhe von ca. € 1.200,00 bis €2.900,00 in Betracht kommt.

 

Ort der Kunstrecht – Mediation

Die gemeinsamen Gespräche einer Kunstrecht – Mediation werden an einem für beide Parteien neutralen Ort durchgeführt, entweder in den Räumen der Kanzlei in Heidelberg oder an einem für alle Beteiligten günstig zu erreichenden Punkt. Die Einzelgespräche hingegen können entweder auch in den Kanzleiräumen oder bei der Partei direkt durchgeführt werden.

 

Anfragen können Sie per Email an info@kunst-recht.de oder per Post an Kanzlei Dr. Kemle, Kleine Mantelgasse 10, 69117 Heidelberg stellen. Unter +49 (0) 6221 – 585 148 stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung.

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