Kunstmesse – Recht
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Kunstmesse – Recht

Kunstmessen stellen einen der Hauptpfeiler des Kunstmarktes dar.

Kunstmessen stellen auf dem internationalen einen der wichtigsten Gegenpole zu Auktionen dar. Dabei existieren große Namen, angefangen bei TEFAF, Art Basel, Art Cologne, Art forum Berlin, Frieze Art Fair bis hin zu den kleineren, regionalen Messen. Das Segment der Kunstmessen besitzt eine ungeheuer große Anziehungskraft für viele Kunstliebhaber, Sammler, Aussteller, etc., stellen aber gleichzeitig alle Beteiligte vor einige tatsächliche und juristische Schwierigkeiten. Tatsächlich entsteht das Problem, dass sich im Frühjahr und Herbst die Termine nicht nur häufen, sondern oftmals auch überschneiden. Während Galeristen vor der Frage stehen, ob sie zwei Messen bestücken sollen, was eine hohe finanzielle Belastung und ein wirtschaftliches Risiko bedeuten kann, müssen Besucher schon über ein Privatflugzeug verfügen, wenn sie alle Messen besuchen möchten.

 

In juristischer Hinsicht stellt such für die Aussteller oftmals das Problem, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit von Kunstmessen bestehen kann. Viele Galeristen setzen auf dem direkten Messegeschäft und dem Messenachgeschäft z.T. über 50 % ihres Jahresumsatzes um. Kunstmessen bedeuten daher eine Art “Lebensversicherung”. Eine Ablehnung der Bewerbung / eine Nichtzulassung kann damit faktisch den Ruin der Galerie zur Folge haben. So stellt sich hier schon die juristische Frage, ob eine Möglichkeit existiert, sich auf eine Kunstmesse einzuklagen.

 

Kunst- und Antiquitätenmessen bieten aber auch die Möglichkeit, sich umfassend über den Kunstmarkt zu informieren. Dieser Informationsfaktor ist nicht unwesentlich. Gerade diese Möglichkeit, sei als aus Kunstliebe oder Anlageinteresse, sollte nicht unbeachtet bleiben, wenn man Kunst kaufen möchten.

 

Falls nun ein Kauf ansteht, sollten gewisse Anforderungen für Käufer und Verkäufer beachtet werden, um einen für beide Seiten reibungslosen Ablauf des Transfers zu erreichen und den Kauf für alle Beteiligten angenehm zu gestalten.

 

Aber auch Fragen der Haftung, der Fälschung, der Absicherung stellen sich, die in den folgenden Abschnitten näher erläutert werden.

 

Im besonderen weisen wir auf die Publikation “Kunstmessen – Zulassungsbeschränkungen und Kartellrecht”, erhältlich im de Gruyter Verlag, von Dr. Nicolai Kemle, hin.

 

Die Veranstaltung einer Kunstmesse

Die Veranstaltung einer Kunstmesse bedarf vieler rechtlichen Voraussetzungen. Dabei kommt es darauf an, ob sie von einem privaten Veranstalter, einer Firma oder einer öffentlichrechtlichen Institution durchgeführt wird.Die Veranstaltung und Durchführung einer Kunstmesse bzw. Antiquitätenmesse bedarf vieler kunstrechtlicher und tatsächlichen Überlegungen.

 

Grundsätzlich kann eine Kunstmesse durch die verschiedensten Personen und Rechtsformen durchgeführt werden. Angefangen von dem eingetragenen  Kaufmann, über GmbHs oder AGs bis hin zu öffentlich – rechtlichen Trägern und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen reicht die Bandbreite.

 

Bevor jedoch eine solche Kunstmesse durchgeführt wird, bedarf es einer genauen Überlegung, welcher Bedarf des Kunstmarktes durch diese Messe gedeckt werden soll. Dies kann sich nach künstlerischen, örtlichen und personellen Gegebenheiten richten. So kann eine Kunstmesse an Orten oder Regionen durchgeführt werden, an denen bisher keine Veranstaltung existiert, oder auch an Orten, die sich den potentiellen Käuferschichten annähern. Ein gutes Beispiel hierfür bildet die Europa.art, welche auf dem Kreuzfahrtschiff Europa durchgeführt wird, um direkt an dem kaufkräftigen Publikum zu sein. Auch die Annäherung an die klassischen Standorte wie Köln, London, Basel oder Berlin kann eine Möglichkeit darstellen, wenn die Messe im Gegensatz zu den bestehenden Kunstmessen neu positioniert werden soll.

 

Ein weiterer zu beachtender Punkt stellt der Terminkalender des Kunstmarktes dar. So häufen sich gerade im Frühjahr und im Herbst die Termine, es passieren viele Überschneidungen. Dies hat zur Folge, dass ausstellende Galeristen und auch potentielle Kunden sich oftmals für eine Messe entscheiden müssen. Gerade in wirtschaftlich etwas schwierigeren Zeiten entschieden sich manche Galeristen dazu, nur noch ein bis zwei Messen zu bestücken.

 

Führ eingeführte Kunstmessen kann sich die Frage stelle, ob das bisherige, evtl. erfolgreiche Konzept, auch in Zukunft sich gegen die anderen Messen behaupten kann. Eine Neupositionierung kann weitreichende Folgen haben. So stellen sich bei erfolgreichen Messen Fragen der Erweiterung, der Veränderung der Kojengrößen und der Anhebung der Preise. Dabei sollte stets bedacht werden, dass z.B. eine Erweiterung der Messekapazität ein Verlust der Exklusivität, und damit der Attraktivität zur Folge haben kann. Auf der anderen Seite kann das Anheben der Eintrittspreise einen positiven Effekt haben, in dem viele Nichtkäufer abgeschreckt werden, und damit die Messe für die tatsächlichen Kunden angenehmer wird. Diese Fragen bedürfen sowohl bei einer neuen als auch eingeführten Messe stets der Überlegung.

 

Eine wichtige Frage ist die künstlerische Positionierung. So sollte sich eine Messe stets auch von anderen Messen durch die ausgestellte und angebotene Kunst unterscheiden und ein eigenes Zielpublikum ansprechen. Sehr viele Kunstmessen versuchen gerade den Bereich der zeitgenössischen und modernen Kunst abzudecken.

 

Viele Entscheidungen können weitreichende Folgen haben. So hatte die Entscheidung der Art Cologne, am Anfang ihrer Gründung keine ausländischen Galeristen zuzulassen, die Folge, dass die Art Basel gegründet wurde. Eine Kunstmesse, die nun auch z.T. den gleichen Bereich wie die Art Cologne abdecken möchte und auch das entsprechende Renommee und eine starke Position auf dem Kunstmarkt besitzt. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass auch die Art Cologne auch nur gegründet wurde, da Galeristen nicht auf eine Kunstmesse zugelassen wurden.

 

Auch wenn Neugründungen sehr schwer erscheinen mögen, gibt es oftmals Beispiele, dass dies trotz der Dichte der bestehenden Kunstmessen sehr erfolgreich geschehen kann. Beste Beispiele hierfür bilden in jüngster Zeit die Art Karlsruhe und die Frieze Art Fair.

 

Weiterhin sind viele kaufmännische und rechtliche Details, sowie ein gutes Gespür für den jetzigen und zukünftigen Kunstmarkt zu beachten. Ob eine Kunstmesse tatsächlich erfolgreich wird oder bleibt ist manchmal auch einfach eine Frage des Glücks.

 

Weitere kunstrechtliche Aspekte, gerade im Bezug auf allgemeine Zulassungs- und Ausstellungsbedingungen, Urheberrechte, etc. bedürfen der genauen Klärung. Hierzu können Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens oder an Rechtsanwalt Dr. Nicolai B. Kemle unter info@kunst-recht.de oder den im Impressum angegebenen Kontaktmöglichkeiten wenden.

 

Die Zulassung zu einer Kunstmesse

Eines der wichtigsten Kapitel stellt die Zulassung einer Galerie oder eines Künstlers zu einer Kunstmesse dar. Wann muss ein Bewerber zugelassen werden? Wann darf er abgelehnt werden? Aus welchen Gründen und wie oft? Gibt es eine Klagemöglichkeit? Muss ein spezielles Auswahlverfahren eingehalten werden? Diese und andere Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang und bedürfen der genauen rechtlichen Betrachtung. Eines der wichtigsten Kapitel für Kunst- & Antiquitätenmessen stellt die Zulassung zu einer solchen Veranstaltung dar. Gerade diese Zulassungsentscheidungen sind stark umkämpft und umstritten. Man hört oft Begriffe wie Willkür oder auch Behinderung. Denn die Teilnahme an einer Kunstmesse ist für viele Galeristen überlebenswichtig. Viele von Ihnen erzielen im direkten Messegeschäft und im Messenachgeschäft über 50 % Ihres Jahresumsatzes. Kunstmessen dienen dabei nicht nur dem direkten Verkauf, sondern auch für die Repräsentation und die Erhöhung der Bekanntheit. Daher ist es nicht unverständlich, dass bei einer ablehnenden Entscheidung durch die Kunstmesse viele Galeristen den Klageweg beschreiten möchten oder sich zumindest in scharfer Kritik üben. Insbesondere in Fällen, in denen über die Zulassung eine Jury entscheidet, die evtl. sogar noch mit konkurrierenden Galeristen besetzt ist, sprechen viele von einer reinen Willkür.

 

Diese Zulassungsproblematik ist jedoch nicht so neu, wie man annehmen möchte. Schon in den frühen Pariser Salons waren die Zulassungsentscheidungen sehr umstritten. Welcher Künstler durfte ausstellen, und welcher erfuhr eine Ablehnung mit weitreichenden Folgen, schließlich war auch die Teilnahme an dem Salon von hohem wirtschaftlichem Interesse. Sogar heutzutage sehr bekannte und teuer gehandelte Künstler erfuhren eine Ablehnung, aus heutiger Sicht unverständliche, aber aus damaliger Sicht wahrscheinlich gerechtfertigt.

 

Auch wenn die Geschichte des Zulassungsproblematik sehr weit in der Geschichte zurückreicht, hat sie auch heute noch eine aktuelle Problematik. So müssen vor sehr bekannten Kunstmessen, wie z.B. der Art Cologne, die Gerichte einige Sitzungstage freihalten, um alle Klagen von abgelehnten Bewerbern / Galeristen zu entscheiden.

 

Dabei stellt sich die Frage, ob überhaupt einen Anspruch auf Zulassung existiert, und welche Richtlinien eine Veranstalter einhalten muss. Zentraler Anknüpfungspunkt sind dabei die Begriffe der Privatautonomie und der Willkür.

 

Privatautonomie bedeutet dabei, dass es grundsätzlich jedem erlaubt ist, mit wem er Geschäfte / Verträge abschließen möchte und mit wem nicht. Ihm ist erlaubt, diese Entscheidung nach ganz subjektiven Kriterien zu treffen.

 

Dieser Grundsatz wird jedoch in einigen Stellen durchbrochen. So existieren in Deutschland und auch in anderen Ländern Normen, die diese Freiheit durchbrechen und einen Kontrahierungszwang ermöglichen, d.h. jemand kann zu dem Abschluss eines Vertrages gezwungen werden.

 

Solche Gesetze finden sich in Deutschland sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privat-/Zivilrecht.

 

Bevor jedoch entschieden werden kann, ob eine Zulassung gerichtlich eingeklagt werden kann, muss bewertet werden, ob es sich bei der Kunstmesse um einen öffentlich-rechtliche Veranstaltung oder eine privatjuristische Veranstaltung handelt. Hierzu kann als Indiz gewertet werden, ob der Veranstalter z.B. die Stadt wäre, dann eher öffentlich-rechtlich, oder eine GmbH, AG oder sogar eine einzelne Person, dann wäre es eher eine privatjuristische Messe. Dies kann jedoch nur als Indiz gehandhabt werden, und bedarf der genauen Betrachtung.

 

Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Veranstaltung würden die Grundsätze der Zulassung zu öffentlich – rechtlichen Einrichtungen greifen. Dies bedeutet, dass bei einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerben die öffentliche Hand nicht einfach nach Gutdünken entscheiden darf, sondern vielmehr sich an die Grundsätze der Verfassung halten muss, d.h. auch den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG beachten muss. Hierzu hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Mehr dazu lesen Sie unter dem Stichwort “Gleichheitssatz” bei Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Ein Zwischenfall bildet die festgesetzte Veranstaltung nach der Gewebeordnung. In diesen Fällen kann die Zulassung über die GewO herbeigeführt werden. Ob es sich um einen privaten oder öffentlichrechtlichen Veranstalter handelt, ist bei einer festgesetzten Veranstaltung jedoch trotzdem zu unterscheiden.

 

Falls es sich um einen privaten Veranstalter handelt, ist seine Privatautonomie zu schützen. Trotzdem darf er nicht immer frei über die Zulassung entscheiden, gerade Normen wie § 823 BGB, § 826 BGB, § 1 UWG §§ 19 ff GWB können einen Zwang entstehen lassen, so dass man sich einklagen kann. Schon früh wurde dabei der Grundsatz entwickelt, dass es in manchen Fällen einem Veranstalter nicht erlaubt ist, rein willkürlich zu handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine Kunstmesse eine solche Marktgröße erreicht hat, dass er als Monopol oder zumindest marktmächtig eingestuft werden muss, d.h. das Kartellrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot in §§ 19 ff GWB greift ein.

 

In diesen Fällen muss eine eine Auswahl zwischen den verschiedenen sich bewerbenden Galeristen treffen, die nach sachgerechten Kriterien erfolgt und Willkür muss ausgeschlossen sein.

 

Dies bedeutet, dass die Auswahlkriterien, wie z.B. “bekannt und bewährt”, den gesetzlichen Anforderungen standhalten müssen. Aber auch das Auswahlverfahren an solches (Los- oder Prioritätsverfahren) muss rechtlich einwandfrei sein. Überdies sollte eine eventuelles Auswahlkommitee ordnungsgemäss besetzt sein. Falls trotzdem eine Ablehnung erfolgt, kann in bestimmten Fällen auch die Begründung der Ablehnung eingefordert werden.

 

Falls die Messe schon ausgebucht ist, könnte im Notfall auch ein Informationsstand in Frage kommen, wie auch die Einlage eines seperaten Blattes in den Messekatalog oder der Aushang im Eingangsbereich.

 

Letztlich stehen auch noch Schadensersatzansprüche im Raum.

 

Der Kauf von Kunstobjekten auf einer Kunstmesse

Viele Besucher entschließen sich spontan bei dem Besuch einer Kunstmesse zu dem Kauf eines Kunstwerks. Dies kann aus den verschiedensten Gründen erfolgen. Hierbei sollten gewisse rechtliche Schutzaspekte beachtet werden, wenn später Auseinandersetzungen vermieden werden sollen. Der Kauf eines Kunstwerks auf einer Kunstmesse oder auch Antiquitätenmesse unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem Privatkauf nach § 433 BGB. Insofern können diese Grundsätze verwendet werden, die Sie unter dem Stichpunkt “Privatkauf” finden.

 

Als Besonderheit ist jedoch zu beachten, dass gerade bei einem Kauf einer Kunstmesse gewisse Anforderungen zur eigenen Sicherheit eingehalten werden sollten, falls der verkaufende Galerist / Händler nicht persönlich bekannt sein sollte.

 

Neben dem reinen Gefühl, dass meist einen sehr guten Anhaltspunkt darstellt, sollte eine genaue Betrachtung des Kunstgegenstandes erfolgen. Gerade Kunstmessen bieten eine sehr gute Gelegenheit, sich einen Überblick über den Markt zu verschaffen. Nachdem das Objekt bewertet wurde, sollte man sich in einem ausführlichen Gespräch mit viel Zeit über die Geschichte, Provenienz, Marktwert, evtl. Fehler bzw. Beschädigungen, Transportmöglichkeiten aufklären lassen. Dies sollte durch den Galeristen notiert und Ihnen übergeben werden. Falls eine Expertise besteht, sollte diese ausgehändigt werden. Gerade bei Expertisen sollte eine gewisse Vorsicht walten. Wichtig ist die Überprüfung des Ausstellers, des Datums und die Übereinstimmung des Textbeschreibung mit dem Kunstgegenstand.

 

Auch die Adresse des Galeristen / Händlers sollte jedenfalls notiert werden. Oftmals verlangen auch die Veranstalter, dass diese auf einem Schild gut sichtbar am Stand angebracht wird.

 

Falls Sie nicht sicher sind, existiert auf manchen Messen sogar die Möglichkeit, das Objekt vor Ort sofort überprüfen zu lassen. Und falls man nicht sicher ist, besteht immer noch die Möglichkeit, den Galeristen nach der Messe in der Galerie aufzusuchen und dort das Objekt zu erwerben.

 

Wenn jedoch diese Vorsichtmaßnahmen eingehalten werden, steht einem Kauf nichts im Wege.

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Category
Art, Business, Photography