Galerierecht
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Galerierecht

Galerien und das Kunstrecht.

Galerien nehmen einen wichtigen Teil auf dem Kunstmarkt ein. Sie schaffen neue Künstler, meist bevor Museen diese entdecken. Viele investieren viel Arbeit, Zeit und Geld in den Aufbau eines neuen, auf dem Markt unbekannten, evtl. provokativen Künstler. Andere Galeristen verstehen sich eher auf den Verkauf schon renommierter, teurer Künstler. Sonderschauen in den eigenen Galerieräumen, die Ausstellung auf Messen aber auch der Sekundärmarkt mit Auktionshäusern gehören zu ihrem tagtäglichen Geschäft. Dabei sind von einem Galeristen, aber auch von einem Interessenten einige Dinge zu beachten. Ob es sich um das Urheberrecht handelt, Lizenzen, Marketing oder den Verkauf, das Thema Kunstrecht findet in vielen Formen einen Eingang in den Galeriemarkt. Hierbei stellen sich viele Fragen, die verschiedene Themen berühren können:

  • Die Rechtsform einer Galerie
  • Die Voraussetzungen des Galeristen
  • Die Auswahl der Künstler
  • Das Marketing
  • Kunstmessen und Auktionen

Dabei kann man verschiedene Bereiche unterteilen.

 

Der Betrieb und Unterhalt einer Galerie

Der Aufbau und der Betrieb einer Galerie bedarf einer sorgfältigen Prüfung der eigenen Ziele, des Kunstmarktes und der Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten. So steht am Anfang die Wahl der Rechtsform. Die Gründung und der Betrieb einer Galerie bedarf der Beachtung von rechtlichen und künstlerischen Aspekten.

Grundsätzlich steht es jedem frei, eine Galerie zu gründen, ob allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen. Dementsprechend ist auch die Rechtsform frei. So kann zwischen einem eingetragen Kaufmann, einer GmbH, einer GbR oder sogar AG die Wahl getroffen  werden. Die Wahl der richtigen Rechtsform hängt von vielen Details, auch in steuerrechtlicher Hinsicht, ab. So können persönliche Haftungsbeschränkungen, die Einbindung stiller Gesellschafter oder die Möglichkeit der Akquise von Fremdkapital auch die Wahl beeinflussen. Neben weiteren persönlichen Voraussetzungen, welche allgemein für die Erteilung eines Gewebescheins nötig sind. bestehen keine weiteren problematischen Felder.

Weiterhin sollte von Anfang an eine klare künstlerische Ausrichtung der Galerie erfolgen. Zwar kann diese sich im Laufe der Zeit ändern, jedoch sollte Kunden und Kunstinteressierten eine gewisse künstlerische Einordnung der Galerie ermöglicht werden.

Weiterhin sind Marketing-/Werbemaßnahmen zu bedenken. Auch die Teilnahme an regionalen bzw. überregionalen Kunstmessen sollte bedacht werden. Gerade solche Kunstmessen stellen eine optimale Möglichkeit dar, sich umfassend über den Markt und evtl. konkurrierenden Galerien zu informieren, sich auf dem Markt zu präsentieren und erste Kontakte mit potentiellen Kunden zu knüpfen. Manche Galerien setzen im sogenannten Messe- und Messenachgeschäft über 50 % ihres Jahresumsatzes um.

Dabei spielt es auch eine Rolle, welche Art des Galeriehandels bevorzugt wird. Einerseits kann durch eine Galerie der sekundäre Kunstmarkt bedient werden. Dies bedeutet, dass Kunstwerke, wie z.B. Gemälde und Plastiken, verschiedener Künstler angeboten werden, welche sich entweder im Eigentum der Galerie befinden oder im Auftrag angeboten werden. In diesem Fall wird oft ein Kommissionsvertrag geschlossen. Entweder mit dem Eigentümer, oder mit einem Künstler. In letzerem Falle wird von einem sogenannten Ausstellungsvertrag gesprochen. Werden nur einzelne Werke eines Künstlers angeboten, kann von einem kleinen Ausstellungsvertrag gesprochen werden. Wird dagegen eine ganze Ausstellung eines Künstlers in den Galerieräumen organisiert, kann von einem grossen Ausstellungsvertrag gesprochen werden.

Im Gegensatz zu dem Verkauf einzelner Kunstwerke verschiedener Künstler und Eigentümer existiert die Möglichkeit für einen Galeristen, einen Künstler exklusiv zu vertreten und vermarkten. Hierbei wird der Galerist nicht nur als Verkäufer tätig, sondern ist auch für den Aufbau und die Schaffung eines entsprechenden Renommees des Künstlers zuständig. Verpflichtet sich der Künstler nur für eine Galerie zu arbeiten, wird von einem Exklusiv-Galerievertrag gesprochen. Wird er dagegen für mehrere Galerien tätig, kann von einem einfachen Galerievertrag gesprochen werden. In diesen Verträgen müssen viele kunstrechtliche Details geregelt werden. Angefangen von den Verwertungsrechten, über die Ausstellungsrechte und Veröffentlichung, z.B. Im Internet, bis zu Auftritten auf Kunstmessen und  der Organisation einer Teilnahme an Wettbewerben können die Regelungsgebiete reichen.

Nach der Festlegung der Kunstrichtung sollten die Räumlichkeiten, der gesamte Auftritt nach Außen und die Finanzierungsmöglichkeiten organisiert werden. Auch evtl. nötige Verträge mit entsprechenden Verwertungsgesellschaften,wie z.B. VG Wort Bild,

Dabei sollte nie vergessen werden, dass die Betätigung auf dem Kunstmarkt sehr schwierig und Risikoreich ist. Der Kunstmarkt ist ständig in Bewegung, neue Kunstrichtungen kommen auf, ältere werden entweder teuer oder verfallen stark im Preis. So war nach dem Boom des Kunstmarkts in den 1990er Jahren ein Abwärtstrend Anfang der 2000er Jahre zu verzeichnen.

Weiterhin bedarf der Betrieb einer Galerie eines ausgeprägten Kunstgeschmacks und guter Erfahrung.

Wenn jedoch die Liebe zur Kunst, die immer vorhanden sein sollte, sowie die entsprechenden weiteren Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Erfolg einer Galerie nichts im Wege.

 

Der Verkauf von Kunstwerken

Der Verkauf von Kunstwerken, sei es von jungen, unbekannten Künstlern, oder von hochwertigen Kunstwerken renommierter Künstler bedarf einer genauen Einschätzung des zu erzielenden Preises und der verschiedenen Möglichkeiten des Verkaufs. Hauptgeschäft einer Galerie ist der Verkauf von Kunstwerken, wie Gemälden, Collagen, Plastiken. Ein Nebenerwerb bildet manchmal noch die Vergabe von Lizenzen oder der Verkauf von Kunstnebenprodukten, wie sie auch in Museumshops zu finden sind, angefangen von den Regenschirmen mit Monet bis hin zu Klopapier mit Warhol.

Bei dem Verkauf von Kunstobjekten kommt es in einem ersten Schritt darauf an, ob der Galerist als Vertreter, Kommissionär auftritt, oder als Eigentümer. In beiden Fällen geschieht jedoch der Vertragsschluss in der Galerie. Auch sind hierbei sowohl für den Galeristen las auch für den Käufer Haftungsrisiken zu beachten. Gerade bei älteren Kunstwerken kann die Angabe der Provenienz eine bedeutende Rolle spielen. Auch die Vergabe von Expertisen kann eine zugesicherte Eigenschaft im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen darstellen. Dabei kann sogar eine Haftung aufgrund arglistiger Täuschung im Raum stehen. So macht z.B. die Rechtsprechung einen Unterschied, ob ein Gemälde als Original des Künstlers oder als Gemälde mit einer Expertise, welche das Werk einem Künstler zuschreibt, veräußert wurde. Diese juristische Spitzfindigkeit kann bei einem späteren Prozess weitreichende Auswirkungen haben.

Grundsätzlich gilt daher, dass alle wichtigen Angaben zu einem Werk schriftlich festgehalten werden sollten. Auch wenn der Kunstmarkt zum Glück noch einen Bereich darstellt, in dem Vertrauen und das mündliche Wort eine große Bedeutung besitzen, sollten doch gewisse Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Vor einer Kaufentscheidung sollte stets das eigene “Gefühl” beachtet werden, dass stets einen guten Anhaltspunkt darstellt.

Der Kauf von Kunstobjekten bei einem Galeristen bietet den Vorteil, dass hier viele Details persönlich besprochen werden können. Daneben kann sich im Laufe der Zeit eine persönliche Vertrauensbeziehung bilden, die sogar dazu führen kann, dass manche Galeristen für Kunstmäzene in deren Auftrag ansehnliche Kunstsammlungen zusammengetragen haben, die mittlerweile ein hohes Renommee besitzen.

Neben dieser persönlichen Beratung bietet eine Galerie den Vorteil, dass bei später auftauchenden Fragen oder dem Wunsch, das Objekt wieder zu veräußern, der Galerist um Rat gefragt werden kann.

In kunstrechtlicher Hinsicht sollte neben der eindeutigen vertraglichen Regelung noch evtl. notwendige Abgaben an Verwertungsgesellschaften sowie die Regelungen bzgl. der übertragbaren Verwertungs- und Urheberrechte bedacht werden. Auch mögliche Vereinbarungen zu der Veränderung bei Kunstwerken, insbesondere bei Großplastiken, oder bei Auftragskunstwerken können geregelt werden.

Im übrigen finden die allgemeinen Regeln bei einem Kunstkauf Anwendung. Siehe auch die Rubrik Kunstkauf.

Bei einem Verkauf über das Internet sind die gesetzlich notwendigen Anbieterangaben und die Regelungen über den Wiederruf nötig.

 

Empfehlung

Für den rechtlich abgesicherten Start einer Galerie empfehlen wir am Anfang unsere Musterverträge, welche Sie im Shop oder per Email / Post bestellen können. Diese Verträge ersetzen zwar keine juristische Beratung, helfen gerade aber bei einer Gründung die rechtlichen Aspekte zu beachten.

Insbesondere empfehlen wir folgende Verträge:

– Kaufvertrag über Kunst

– Galerie – Künstler – Standardvertrag

– Galerie – Künstler – Exklusivvertrag

– Galerie – Einlieferungsvertrag

Für Rückfragen senden Sie bitte eine Email an info@kunst-recht.de .

Date
Category
Art, Kunstrecht, Photography