Museumsrecht
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Museumsrecht

Museen stehen vor vielen rechtlichen Herausforderungen.

Museen stehen in der heutigen Zeit unter einem enormen wirtschaftlichen und künstlerischen Druck. Von allen Seiten wird auf Museumskuratoren, -direktoren, künstlerischen Leitern und Museumspädogogen gefordert, eine Kunstausstellung zu erschaffen, die allen Ansprüchen genügt. Dies bedeutet, dass eine Museum und dessen Sonderausstellungen nicht nur einen künstlerischen Anspruch erfüllen muss, sondern es muss auch Gewinn erwirtschaften und einen Publikumserfolg verbuchen.

In Zeiten öffentlich knapper Kassen erlangen auch private Mäzene eine immer wichtigere Stellung. Sie fördern Museen durch Leihgaben und Schenkungen. Auch initiieren sie sogar eigene Mussen auf eigene Kosten, meist in Form von Stiftungen. Wenn Mäzene eine Schenkung oder Dauerleihgabe in Betracht ziehen, kommen oft Gegenforderungen zur Sprache. Gerade in diesem Sektor bekommt das Kunstrecht eine wichtige Bedeutung. Oftmals werden Neubauten gefordert, die für ein Museum und dessen Träger, Stadt, Land oder Staat, eine enorme Investition bedeuten. In diesen Fällen ist die Beachtung vieler vertraglicher und spezifisch kunstrechtlicher Punkte von Bedeutung.

Neben solchen Sammlungen kommen auch private Leihgaben einzelner in Frage. In diesen Fällen ist auch eine genaue und kunstorientierte Regelung bis in das kleinste Detail nötig, angefangen von der Dauer der Leihe, dem Ort der Hängung, der Kosten der Erhaltung bis hin zu einer Plakette bzw. Namensnennung des Leihgebers.

Auch sind für Museen Haftungsfragen von Bedeutung. Dies betrifft die rechtliche Situation gegenüber den Besuchern, den Leihgebern, den Kunstwerken und den Künstlern, bzw. den Erben.

Zwischen Mussen müssen kunstrechtliche Vertrags- und Haftungsfragen bedacht werden, wenn Kunstwerke ausgeliehen werden, oder in gemeinsamer Arbeit eine Wanderausstellung organisiert wird.

Die rechtliche Situation umfasst sogar Punkte, wie den Transport und die Beauftragung einer bestimmten Transportfirma. Eine solche Frage kann bei Wanderausstellungen eine enorme Bedeutung erlangen, wenn das europäische Vergaberecht mit den Voraussetzungen der europaweiten Ausschreibung zu Zuge kommen könnte.

Gerne beraten wir Sie im Vorfeld einer Leihgabe, Wanderausstellung, Ankauf oder im Rahmen von Rückgabeansprüchen. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei Dr. Kemle & Leis, info@kunst-recht.de.

 

Gliederung:

Aufbau, Eröffnung und Betrieb eines Museums
Die rechtliche Situation im Verhältnis zu Besuchern
Leihgabe von Einzelwerken durch Dritte
Leihgabe von Sammlungen
Leihgabe von Werken an Dritte & andere Museen
Transport und Versicherung von Kunstwerken
Sonderausstellungen & Wanderausstellungen
Sonstiges

 

Aufbau, Eröffnung und Betrieb eines Museums

Die Gründe für die Schaffung eines Museums sind vielfältig und unterschiedlich. Von einem Heimatmuseum, Stadtmuseum bis hin zu groß angelegten Museen mit internationalem Ruf reicht die Bandbreite. Viele Museen beherbergen bestimmte Themenbereiche, oder stellen nur die Ausstellung der Sammlung eines Mäzen dar. So unterschiedlich die Museumslandschaft ist, genauso unterschiedlich sind die museumpädagigischen Ansätze der Ausstellungen. Während einige Museumsdirektoren auf eine klare, nüchterne Linie achten, versuchen Andere mit Hilfe von Pädagogen eine didaktisches Konzept durchzusetzen. Oftmals finden sich sogar völlig neustrukturierte Hängungen, die wieder auf den Ideen des 19. Jahrhunderts basieren. Viele versuchen auch ihrem Museum einen “Eventcharakter” zu geben, der sich mittlerweile schon bei vielen Kunstmessen durchgesetzt hat und jetzt auch Einzug in die Museen hält. Dabei werden die Räume nicht nur farblich gestaltet, sondern auch dem Thema entsprechend dekoriert und mit Acessoires versehen. Gerade bei Sonder- udn Wanderausstellungen hat sich dieser Eventcharakter durchgesetzt. Ein gutes Beispiel hierfür stellt das historische Museum der Pfalz in Speyer dar, dass sich durch seine Sonderausstellungen zu bestimmten Themen mit entsprechenden Dekorationen einen hervorragenden Ruf erarbeitet hat und hohe Besucherzahlen verzeichnen kann.

Diese kleine Einführung verdeutlicht, welche Aspekte bei der Eröffnung und dem Betrieb eines Museums zu beachten sind. Neben den rein kunstispirierten Motiven sind auch die finanziellen Aspekte zu beachten. Auch wenn die Motive eines Museum ehrenwert sind, muss es finanziell auf gesunden Beinen stehen, um überlebensfähig zu sein. Sinn und Zweck eines Museums beinhaltet dabei den Umstand, dass sowohl eine dauerhafte Aufbewahrung von Kunstwerken gewährt wird, und diese öffentlich präsentiert werden. Neben diesen Grundelementen können noch Aspekte der Forschung, Lehre und Wissenschaft zum tragen kommen.

Grundsätzlich kommen zwei verschiedene Träger eines Museums in Betracht. Einerseits stellt die öffentliche Hand einen der Hauptträger von Museen dar. Sowohl Stadt, Land oder Bundesrepublik engagieren sich auf diesem Gebiet und unterstützen Museen mit wirtschaftlichen Mitteln. Auf der anderen Seite stehen Private, welche ein  Museen finanziell unterstützen.

Als Rechtsformen kommen sowohl für die öffentlichen als auch privaten Träger die verschiedensten Möglichkeiten in Betracht. Angefangen von dem eingetragenen Verein, Stiftungen bis hin zu Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder Aktiengesellschaften reichen die Variationen. Durch das Europäische Recht beeinflusst stehen auch Rechtsformen anderer europäischen Staaten zur Verfügung, beispielhaft sei die engliche Limited erwähnt, die sich jetzt schon in anderen Gebieten hoher Beliebtheit erfreut. Als Zusatz kommt noch eine Eintragung als gemeinnützig in Betracht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Die richtige Rechtswahl wird auch durch steuerliche Aspekte beeinflusst.

Weiterhin sind Standortfaktoren ein wichtiger Gesichtspunkt für ein Museum. Auch wenn Kunstwerke eine hohe Anziehungskraft besitzen, ist die Wahl des richtigen Ortes von Bedeutung. Hierzu können neben Anschlüssen an das Verkehrssysteme, wie Bahn, Flugzeug und Autobahnen auch Faktoren, wie steuerliche Begünstigung und Förderung durch lokale / regionale Einrichtungen eine Rolle spielen. Auch das Publikum, das durch das Museum angesprochen und angezogen werden soll, ist zu bedenken.

Für den Betrieb sind die laufenden Unterhaltskosten zu beachten. Hierzu zählen viele Faktoren, wie Strom, Reinigung, etc. und vieles mehr. Aber Kosten der Depots, der Restaurierung und der Konservierung müssen z.b. bedacht werden.

Ein wichtiger und kosteninstensiver Punkt betrifft die Versicherung der Kunstwerke. Gerade hochwertige Kunstwerke sollten gegen Diebstahl und Vandalismus sowie gegen elemtare Schadensursachen versichert werden. Die enstprechenden Versicherungsbeträge sollten mit den Versicherungsgesellschaften im direkten Kontakt verahndelt werden.

Als letzter Punk sollte auch die Größe des Museumsbaus, insbesondere der Platzbedarf für die ständige Ausstellung und eventuelle Sonderausstellungen mit in die Überlegung einbezogen werden.

 

Die rechtliche Situation im Verhältnis zu Besuchern

Zwischen dem Museum und den Besuchern eines Museums wird ein gemischt – privatrechtlicher Vertrag geschlossen. Hierbei entstehen zwischen den Parteien verschiedene rechtliche Ansprüche und Verhaltenspflichten, deren Verletzung auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen könnten. Hauptpflichten des Vertrags sind auf Seite des Museums die Ermöglichung der Besichtigung der Exponate und die Benutzung der Museumsräume und Einrichtungen, welche öffentlich zugänglich sind´, auf Seiten des Besuchers steht primär die Bezahlung des Eintrittspreises.

Neben diesen Pflichten stehen auch Verkehrssicherungspflichten im Raum. Diese beinhalten unter anderem, dass Besucher durch den Besuch nicht gefährdet sein dürfen, dass z.B. von den Räumen keine Gefahr ausgeht. Auf der anderen Seite haben auch die Besucher Pflichten, deren Verstoß einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann. Diese Pflichten sollten zur besonderen Beachtung und Verdeutlichung nochmals in Allgemeinen Benutzungsbedingungen geregelt sein. Hierzu zählt u.a. die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu den Kunstwerken, ein evtl. Verbot von Photos bzw. Videoaufnahmen, etc.

Ein besonderes Kapitel nimmt insbesondere der Jugendschutz ein. Während bei Erwachsenen davon ausgegangen werden kann, dass sie Kenntniss besitzen, dass Kunst provozierend und pornografisch sein kann, ist dies bei Jugendlichen nicht der Fall. Daher sollten solche Werke in einem extra hierfür gekennzeichneten Raum gezeigt werden. Die Rücksichtnahme auf sittliche Regeln oder religiöse Gefühle verbleibt bei dem Museum und der Einschätzung der beteiligten Personen des Museums. Inwiefern provokante Kunstwerke aufgestellt werden, ist grundsätzlich der höchsteigenen Abwägung überlassen.

 

Leihgabe von Einzelwerken durch Dritte

Viele Museen besitzen in ihren Sammlungen einzelne Werke als Leihgaben von Dritten. Sei es, dass private Personen ein Kunstwerk einem Museum zeitweilig überlassen möchten, oder dass Unternehmen einen Teil der ihrer Kunstinvestitionen öffentlich ausstellen lassen möchten. Die Gründe für eine Leihgabe sind unterschiedlichster Natur und reichen von dem ideellen Wunsch, andere Personen an der Schönheit eines Gemälde teilhaben zu lassen, über den kostensparenden Gedanken, dass ein Museum das Kunstwerk konservieren, pflegen und restaurieren lassen muss, bis hin zu der Hoffnung, dass die Präsentation in einem Museum sich auf das Kunstwerk wertsteigernd auswirkt.

Wenn nun ein Leihvertrag mit einer Person ausgehandelt wird, müssen die vielfältigsten Überlegungen angestellt und bedacht werden. Die erste Überlegung betrifft die rechtliche Seite. Entweder kommt nach dem BGB eine unentgeltliche Leihe in Betracht, § 598 BGB, oder eine Miete, § 535 BGB, wenn insbesondere Zahlungspflichten des Entleihers entstehen.Ob nun auch Zahlungen des Leihgebers gegeben sind, hängt von der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien ab. Zu den Punkten, die einer Regelung bedürfen, zählen, ohne eine abschließende Liste darzustellen:

Wer kommt für die Erhaltungs- und Restaurierungskosten auf ?
Wer bestimmt über den Ort der Hängung ? Darf das Kunstwerk auch zeitweilig in einem Depot untergebracht werden ?
Wie ist die zeitliche Dauer ? Besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht in besonderen Fällen, die Tod oder Vermögenslosigkeit ?
Darf das Museum das Kunstwerk an andere Museen Ausleihen ? Und wer trägt dann das Risiko und die Kosten ?
Besteht eine zeitweise Rückforderungsmöglichkeit des Leihgebers, z.b. repräsentative Empfänge  ?
Wer bestimmt über den Restaurator bzw. die notwendigen konservatorischen Verfahren ?
Wer darf ein evtl. benötigtes Transportunternehmen aussuchen bzw. beauftragen ?
Wie ist die urheberrechtliche Situation ?
Dürfen Kopien für ein Buch, Postkarten, Werbemittel erstellt werden ?
Existiert ein Vorkaufsrecht des Museums ?
etc.

Solche und viele weitere Fragen sollten in einem “Leihvertrag geregelt werden, um spätere Mißverständnisse und Auseinandersetzungen zu vermeiden. Auch wenn eine solche “Regelungswut” im ersten Augenblick erschrecken mag, ist diese Anwendung des Kunstrechts von enormer Wichtigkeit. Denn viele Details des gesetzlichen Leitbilds der Leihe oder Miete könne nur schwer auf Kunst angewandt werden. Auch schützt es beide Parteien vor Überraschungen und ungewollten gerichtlichen Auseinandersetzungen. So haben sich in letzter Zeit auch Fälle gemehrt, in denen Kunstwerke verloren gegangen sind [siehe Kunstrechtblog], daher sollten nicht nur eventuelle Schadensersatzansprüche geregelt werden, sondern auch die Schadenshöhe bzw. der Umfang der Haftung oder der Wert des Kunstwerks.

 

Leihgabe von Sammlungen

Ein wichtiges Kapitel in der heutigen Zeit betrifft die Leihgabe von kompletten Sammlungen durch Dritte. Diese haben diese Sammlungen oft während einer langen Zeit aufgebaut und einem bestimmten Thema gewidmet. Während Museen wirtschaftliche Probleme mit dem Ankauf von neuen und teuren Werken haben, haben private Mäzene das wirtschaftliche Vermögen, teure Werke zu erwerben. Diese Sammlungen können sogar schon während der Sammelphase ein Renommee erwerben und viele Museen stehen in einer Art von Kampf um bedeutende Sammlungen. Dabei werden nicht nur finanzielle Anreize geboten, sondern es werden auch Neubauten oder Umbenennungen des Museums mit ins Spiel gebracht.

Diese Leihgaben sollten jedoch in kunstrechtlicher Sicht genauestens geprüft werden. Und mit dem Leihgeber ist ein genau ausgehandelter Vertrag zu schließen, auch wenn dieser umfangreich werden kann. Die rechtliche Ausgangssituation ist der Leihgabe von Einzelkunstwerken ähnlich. So finden grundsätzlich die gleichen Fragestellungen und Regelungskomplexe Anwendung und sollten in einem Vertrag genauestens bedacht werden.

Neben diesen Voraussetzungen stehen bei ganzen Sammlungen jedoch noch weitere, finanziell sehr bedeutende Erwägungen mit im Raum. Gerade bei großen Sammlungen namhafter Mäzene wird von manchen Museen oder auch von der öffentliche Hand erwogen, der Sammlung einen geeigneten Raum durch den Neubau eines Gebäudes zu schaffen.  In diesen Fällen sollten die wirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht vergessen werden, auch wenn sie in einer “Kunsteuphorie” oftmals fast keine Berücksichtigung finden. Insbesondere die zeitliche Dauer, die Kündigungsmodalitäten, spätere Ankaufs- und Vorkaufsrechte sowie der Tod des Leihgebers sollten bedacht und geregelt werden. Denn ein Neubau ist eine erhebliche Investition, die gerade in Zeiten leerer öffentlicher Kassen eine wichtige Rolle spielt.

 

Leihgabe von Werken an Dritte & andere Museen

Auch bei Leihgaben an Dritte Personen und andere Museen sollten die obig aufgeführten Regelungspunkte u.a. bedacht werden. Die Gründe für eine solche Leihgabe können auf den verschiedensten Gründen beruhen. Oftmals werden Kunstwerke an andere Museen ausgeliehen, um später auch für eine Sonderausstellung des eigenes Museums eine Leihgabe zu erhalten. eine “do ut des”, “ ich gebe, damit du gibst”, könnte man sagen. Eine Leihgabe an private Personen oder Unternehmen hat meist wirtschaftliche Gründe. So können hohe Leihgebühren verlangt werden, wenn ein Kunstwerk z.B. für ein Fest verliehen werden soll. Aber auch persönliche, museumsinterne Gründe können eine Rolle spielen, wenn z.B. ein Kurator oder ein großer Mäzen eine Leihe anfragt.

Im Rahmen dieser Leihgaben sind speziell die Fragen der Versicherung, des Transports und der Haftung für Schäden oder Zerstörung von erhöhter Dringlichkeit. Denn oftmals ist der Wert eines Kunstwerks streitig und kann auch durch verschiedene Gutachten und Gegengutachten nicht festgestellt werden. Um diese Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten vor der Ausleihe entsprechende Werte festgesetzt werden.

 

Transport und Versicherung von Kunstwerken

Die Themen Transport und Versicherung von Kunstwerken spielen eine wichtige Rolle.

Die Versicherung von Kunstwerken in den Museen ist ein wichtiger Aspekt, der nicht leicht geklärt werden kann. Die Beschädigung und Zerstörung von Kunstwerken, sei es mutwillig durch Dritte, durch Fahrlässigkeit oder auch höherer Gewalt, wie z.B. bei Hochwasser, muss immer bedacht und einkalkuliert werden. Gerade bei teuren und bekannten Kunstwerken werden oft hohe Summen genannt, deren Versicherung das Budget eine Museums schnell ausschöpfen könnte. Und bei “unersetzlichen” Kunstwerken, die einen großen historischen oder ideellen Wert beanspruchen, lässt sich oftmals kein Wert benennen. Diese Problematik muss grundsätzlich mit den darauf spezialisierten Versicherungen erörtert werden. Hierzu zählen auch Schutzmaßnahmen durch Videoüberwachung, Absperrungen, Alarmanlagen, Wachpersonal, die einen Einfluss haben können. Trotzdem überlegen Museen z.T. die Kosten der Versicherung einzusparen, da die zu zahlenden Gebühren die Schäden entweder kaum oder überhaupt nicht abdecken. Wie im Bereich der hochwertigen Automobile kann es sogar passieren, dass bestimmte Kunstwerke nicht mehr versichert werden können.

Neben der Versicherung kann auch der Transport eine wichtige Rolle spielen. Mittlerweile haben sich auf dem Markt spezialisierte Transportunternehmen für Kunst gebildet, die einen fachkundigen und sachgerechten Transport ermöglichen. In diesem Bereich spielen aber auch Erfahrungswerte mit den Unternehmen sowie der Ruf des Unternehmens eine wichtige Rolle. Vor Beauftragung sollten die Risiken besprochen, die Haftung geklärt und etwaige Schadenersatzsummen festgelegt werden, soweit dies möglich ist.

 

Sonderausstellungen & Wanderausstellungen

Gerade im Bereich von großen Sonderausstellungen und Wanderausstellungen sind neben den aufgeführten Gesichtspunkten noch weitere Aspekte zu beachten. Wenn eine große Sonderausstellung durch ein Museum allein nur mit Leihgaben durchgeführt wird, stellen sich nur wenige Probleme. Hier tritt z.B. die urheberrechtliche Frage auf, wie die Ausgeliehenen Kunstwerke für Werbung und Kataloge verwendet werden können und dürfen.

Falls aber eine gemeinsame Ausstellung mehrere Museen organisiert wird, spielen gerade finanzielle Aspekte eine wichtige Rolle. Hierbei sollten exakte Quoten der Gewinn- und Verlustteilung, der Transport- und Versicherungskosten, der Schäden, der Verweildauer an den verschiedenen Standorten, etc. geregelt werden.

Speziell bei international wandernden Sonderausstellungen entstehen vielfältige kunstrechtliche Probleme. So kann die Beauftragung eines Transportunternehmens unter das europäische Vergaberecht fallen, mit der Folge, dass vor der Durchführung eine Ausschreibung durchgeführt werden muss. Auch sollte vorab geklärt werden, welche Standards bei einem Transport eingehalten werden müssen. Weiterhin könnten Staatsgarantien für Schäden in Frage kommen, oder auch ein freies Geleit für bestimmte Kunstwerke sollte erörtert und bedacht werden. Daneben stellt sich die Frage der Urheberschaft für den gemeinsamen Katalog oder einen eventuellen Internetauftritt. Auch stellt sich die Frage, wer über die Hängung an den einzelnen Standorten entscheidet. Schon diese Ansätze zeigen auf, dass die komplexe Situation der Wanderausstellungen viele kunstrechtlich Fragen aufwerfen, die im Vorfeld geklärt sein sollten.

 

Sonstiges

Als wichtiger Bestandteil sollte ein Museum auch ein Archiv führen, dass neben einem Inventarverzeichnis inkl. Photographien der Kunstwerke und Beschreibungen auch sämtliche Sonderausstellungen beinhaltet. Dies hat nicht nur eine historische Bedeutung für die Zukunft, sondern kann auch in versicherungsrelevanten Fällen einen wichtigen Beitrag liefern.

Bei kommerziellen Produkten, wie bedruckten Postkarten, Stiften, Aufklebern, etc. sollten die urheberrechtlichen Gesetzsvorgaben sowie etwaige Ansprüche von den Künstlern, deren Erben oder der entsprechenden Verwertungsgesellschaften nicht unberücksichtigt bleiben sondern geprüft werden.

Falls Ausstellungskataloge gedruckt werden, können diese einen eigenen urheberrechtlichen Schutz erlangen. Auch bei der Erstellung von Internetauftritten sind die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dabei sollte auch zeitweise geprüft werden, ob nicht Dritte unrechtmäßig von den veröffentlichten Fotos Gebrauch machen und es auf der eigenen Homepage verwenden.

Neben diesen angeführten kunstrechtlichen Fragstellungen, die einen Teil des Museumslebens darstellen, tauchen noch in der täglichen Praxis viele kunstrechtliche Fragen auf. Dies betrifft u.a. die Rückgabe von Raubkunst, die Haftung von Restauratoren, der Umgang mit der Presse, etc. Bei kunstrechtlichen oder allgemeinen Fragen zu diesen oder anderen Problemen können Sie gerne eine Anfrage an Rechtsanwalt Nicolai B. Kemle [info@kunst-recht.de ] senden.

Date
Category
Art, Kunstrecht