Die kunstschaffende Person
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Die kunstschaffende Person

Die Kunst des Erschaffens und des Verkaufens.

Der Beruf der kunstschaffenden Person (Künstlers / der Künstlerin) ist von vielen rechtlichen Aspekten geprägt. Von Auftragskunstwerken, über Ausstellungen, Verkäufe, Publikationen, Museen bis hin zu Versicherungen und Renten müssen viele rechtliche Dinge beachten. Der Beruf  besitzt dabei den Ruf, sehr wenig wirtschaftlichen Gewinn zu erbringen. Man spricht nicht umsonst von der “brotlosen” Kunst. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Einerseits existieren natürlich sehr viele junge und auch ältere Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht von der Kunst bestreiten können. Auf der anderen Seite ist es auch möglich, mit Kunst viel Geld zu verdienen, sogar als lebende Person. Man muss nicht auf den Kunstgriff eines echten oder angeblichen Todes zurückgreifen, um eine Wertsteigerung zu erleben. Vielmehr sind auch auf diesem Marktsegment Beständigkeit, Ausdauer und eine große Portion Glück wichtig, um einen Erfolg verbuchen zu können.

 

Den Beruf  ergreifen in Deutschland sehr viele Personen aus den verschiedensten Personenkreisen und Altersgruppen. Ob es sich nun um einen älteren Herrn handelt, welcher nach seiner Pensionierung nun zu dem Pinsel greift, oder um eine Absolventin einer Kunstakademie. Und so vielfältig die Gründe für die Ergreifung des Berufs bzw. dem Folgen der Berufung sind, genauso vielfältig sind die Wege dorthin. Viele, insbesondere jüngere Menschen bilden sich auf klassischem Wege durch ein Studium auf einer Kunsthochschule, Kunstakademie oder einem ähnlichen Gebiet. Aber auch klassische Handwerksberufe wie Schreinerei, Tischlerei oder die Goldschmiedekunst können den Anfang setzen, wobei hier meist am Anfang eher von der Handwerkskunst gesprochen wird.

 

Alle Aspekte des künstlerischen Berufs sollen nicht erörtert werden, vielmehr soll im Folgenden eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen und künstlerischen Aspekte des Berufs  gegeben werden, um einen ersten Anhaltspunkt zu finden.

 

Gliederung:

* Der Beruf
* Die wirtschaftliche Verwertung
* Der Tod

 

Der Beruf

Der Beruf und dessen Bezeichnung ist nicht geschützt. Jede Person kann diesen Beruf ausüben. Neben rein künstlerischen Interessen können auch wirtschaftliche Gesichtspunkt eine Rolle spielen, wobei man stets beachten sollte, dass der Beruf oftmals nicht den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg bringt. Auch Aspekte der Reputation oder Änderungen im Leben können zu der Ergreifung eines künstlerischen Berufs führen. Aber auch der klassische Weg über eine kunstbezogene Ausbildung führen zu einem Künstlerdasein. Dabei ist stets zu beachten, dass Kunst im Auge des Betrachters liegt, d.h. dass Kunst dann vorliegt, wenn eine Person etwas / einen Gegenstand oder ein Objekt zu einem Kunstwerk erklärt.

Wenn der Beruf des Künstlers ergriffen wurde, knüpfen sich viele Folgen an. Man sollte dabei bedenken, dass auch dieser Beruf, wie die meisten anderen Berufe, Fleiß, Ausdauer und das gewisse etwas Glück benötigt, wenn man Erfolge verzeichnen möchte.

Wenn nach der Ergreifung des Künstlerberufs an eine Verbreitung und an den Verkauf von Kunstwerken gedacht wird, sollte man die weiteren Schritte sorgfältig abwägen. So können Ausstellungen angedacht werden, allein oder zusammen mit weiteren Kunstschaffenden, oftmals in Kunstvereinen, privaten Wohnhäusern, Banken, etc. Auch das Gespräch mit einer Galerie sollte gesucht werden, evtl. können so schon erste Verbindungen für eine spätere Zusammenarbeit geknüpft werden. Denn die auf dem Kunstmarkt agierenden Personen tragen oftmals zu dem künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg bei, sie organisieren Ausstellungen, Beteiligungen an den wichtigen Kunstmessen, den Verkauf, etc. Gerade wenn solche Wege beschritten werden, sollten klare und eindeutige Verträge aufgesetzt werden. Wird z.B. eine gemeinsame Ausstellung mit weiteren Personen geplant, ist es wichtig, sich über die Risiken und Kosten zu verständigen. Neben den reinen Kosten für den Ausstellungsort ist z.B. auch die Frage der Preisgestaltung für die Kunstwerke, die Haftung für Schäden an Drittendie spätere Abwicklung, die Haftung bei Beschädigung von Kunstwerken zu klären. Auch wenn dies am Anfang Mehrarbeit bedeutet, hilft dies in einem Konfliktfall allen Beteiligten gerecht zu werden und von Anfang an für Klarheit zu sorgen. Hinweise und einen Ausstellungsvertrag finden Sie unter “Verträge”.

 

Bei einer Verbindung mit einer Galerie sind auch wichtige Vertragsdetails zu klären. So spielt es eine Rolle, ob die Galerie einen Exklusivvertrag erhält, oder ob weitere Galerien auch Kunstwerke verkaufen dürfen. Daneben spielt die Bindungsfrist, das Kündigungsrecht sowie die Provision oder auch ein Recht des Galeristen auf weitere Werke für die Zukunft besteht. Auch wenn am Anfang der Vertrag mit einer Galerie als absoluter Glücksfall erscheint, sollte man ihn stets genau überprüfen, um spätere Diskussionen und Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

Eine wichtige Rolle spielt in der heutigen Zeit auch die wirtschaftliche Absicherung. Diese bedeutet, dass materielle Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden sollte. Eine Absicherung durch schon vorhandenes Vermögen, durch den Ehepartner oder einen Mäzen stellen eine gewisse Sicherheit dar. Eine staatliche Absicherung, wenn auch im geringen Maße, bildet die Künstlersozialversicherung durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Neben der Pflicht hat der Zwang zur Abgabepflicht auf dem Kunstmarkt zu grösseren Diskussionen geführt. Gerade die wirtschaftliche Belastung spielte dabei eine grosse Rolle. Die Argumente für und wider einer solchen Abgabe wurden sogar gerichtlich überprüft und für zulässig erachtet. Dies erscheint jedoch nicht sinnvoll. Die Ergreifung des Berufs ist eine freiwillige Entscheidung mit dem Bewusstsein aller wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen. Es stellt sich dabei die Frage, warum z.B. eine Galerie nun für die Entscheidung eines anderen die Konsequenzen tragen sollte. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass die Galerie selbst auch wirtschaftlich hohe Risiken eingeht, wenn die kunstschaffenden Person durch die Galerie aufgebaut werden soll. Neben den reinen Kosten für die Galerie kommen noch Kosten für Messeauftritte, die Vermarktung, Vernissagen, Ausstellungen, etc. hinzu. Diese hohe wirtschaftliche Belastung wird jedoch nur mit der Hoffnung eingegangen, dass die Aktivitäten zu einem wirtschaftlichem Erfolg führen. Dazu zählt aber auch, dass mehrere kunstschaffenden Personen in der Galerie geführt werden und dabei auch schon Zahlungen an diese Personen geleistet werden.

 

Eine weitere Institution die in diesem Zusammenhang beachtet werden sollte, ist die VG Bild – Kunst.

 

Die wirtschaftliche Verwertung

Ein wichtiger Aspekt neben der künstlerischen Tätigkeit ist die wirtschaftliche Verwertung der hergestellten Kunstwerke. Das wichtigste Instrument in Deutschland bildet hierbei das Urheberrecht. Dabei muss streng zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten unterschieden werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass jede kunstschaffende Person frei in seiner künstlerischen Entfaltung ist, solange nicht Rechte Dritter verletzt werden. Die Grenzen sind nicht fest definierbar und oftmals höchst umstritten. Gerade provozierende Kunstwerke tragen die Gefahr in sich, die Grenzen des Erlaubten zu überschreiten. Jedoch sind solche Provokationen wichtig für den Kunstmarkt und die gesellschaftliche Entwicklung.

 

Die Unterscheidung zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten ist wichtig für die wirtschaftliche Verwertung. Das Urheberrecht geht dabei von der Prämisse aus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar ist, sondern stets bei dem Urheber als Schöpfer des Werkes verbleibt. Damit stehen ihm auch später nach dem Verkauf des Kunstwerks gewisse Rechte gegen Beeinträchtigung oder Veränderung seines Kunstwerks zu. Ein gutes Beispiel hierfür bildet das Bild des Urheber – Baums. Das von einem Künstler geschaffene Kunstwerk bildet den Baum mit allen Ästen und Blättern. Der Stamm bleibt bestehen und muss gegen Beschädigungen geschützt werden, die Blätter sind jedoch abreiß- und veräußerbar, bleiben aber stets mit dem Stamm verbunden. Nur wenn der Stamm gefällt wird, d.h. dass Kunstwerk gänzlich zerstört wird, gehen alle Rechte unter.

 

Die Definition des Urhebers ist gesetzlich geregelt. Bei Streitfragen können u.U. die gesetzlichen Vermutungsregeln helfen (§ 10 UrhG). Haben mehrere Personen an einem, Werk gearbeitet, können diese Miturheber sein. Davon zu unterschieden sind reine Anregungen oder wenn eine Person nur die Anweisungen befolgt. Eine Signatur ist nicht nötig, aber hilfreich und kann in späteren Zeiten Auseinandersetzungen über die Urheberschaft vermeiden. Weiterhin wirken sich Signaturen meist wertsteigernd aus, insbesondere im Wiederverkauf. Der oftmals verwendete Copyright – Vermerk © ist jedoch nur ein Hinweis und hat keine rechtliche Bedeutung, auch nicht mehr in den USA. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Kunstwerk eine gewisse schöpferische Qualität besitzt, eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 UrhG darstellt. Wenn dies der Fall ist, entsteht kraft Gesetz ein urheberrechtlich geschütztes Werk, ohne dass es eines weiteren Aktes darf, es muss sich um eine Gestaltung handeln, auch wenn es unvollendet ist. Die Qualität des Kunstwerks wird als Schöpfungshöhe bezeichnet, die eine gewisse Höhe für den Schutz erreichen muss. Ab wann dies vorliegt (geistiger Inhalt), kann strittig sein. Weitere Schutzrechte können sich aus dem Geschmacksmusterrecht, dem Wettbewerbsrecht oder den allgemeinen gesetzlichen Regelungen ergeben.

 

Die Verwertungsrechte (Blätter des Baumes) können verkauft werden, entweder mit dem Kunstwerk zusammen, oder einzeln, in Form von Kopien, etc. (§ 11 UrhG). Gerade diese Verwertungsrechte sollten bei einem Kaufvertrag über ein Kunstwerk, oder einem Galerievertrag beachtet werden. Im einzelnen sind die Möglichkeiten der Verwertungsrechte im Urheberrecht geregelt, Miturheber üben Sie gemeinsam aus, der Urheber kann Veränderungen oder Entstellungen zulassen, genehmigen oder untersagen. Neben den Rechten des Urhebers existieren auch Rechte Dritter ohne die Zustimmung des Urhebers. Beispiele sind die Zitierfreiheit und die Katalogbildfreiheit.

Auch bei Auftragskunstwerken, wie z.B. bei der Erstellung von Portraits oder für Firmen, sollten die Rechte genau geregelt und vertraglich festgehalten werden. Gerade wenn höhere wirtschaftliche Werte zur Diskussion stehen, sollte ein juristischer Rat eingeholt werden.

 

Der Tod

Das Schutzrechte des Urheberrechts in Deutschland und in den meisten anderen Staaten laufen nach 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers ab (§ 64 ff UrhG). Bei Miturhebern sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Nach dem Tode der kunstschaffenden Person und innerhalb der Frist üben die gesetzlichen Erben die Rechte aus.

 

Hier haben sich mittlerweile Erben im Rahmen von Gerichtsprozessen zu den urheberrechtlichen Verwertungsrechten aber auch zu der Vernichtung von gefälschten Kunstwerken einen Namen gemacht.

 

Eine Schwierigkeit besteht oftmals im Rahmen von Kunstwerken, die nach dem Tode des Künstlers produziert oder verbreitet werden. Dies betrifft jedoch die Unterscheidung, ob es sich um ein Original oder eine Fälschung handelt. Hierzu mehr unter Beitrag Original oder Fälschung.

 

Ganz am Ende steht in der heutigen Zeit die wohl wichtigste Frage, die Regelung des digitalen Nachlasses mit den entsprechenden Zugriffsrechten.

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Kunstrecht